Rz. 204
Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob das Wohngebäude des Inhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Teil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist, d.h. zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, oder Grundvermögen ist, sind die §§ 33, 68 BewG. Danach ist entscheidend, ob und in welchem Umfang das Wohngebäude dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist oder nicht.
Rz. 205
Fraglich ist jedoch, ob und inwieweit bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbstellen das zur Nebenerwerbstelle gehörige Wohnhaus land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen ist. Der BFH hatte sich insoweit zunächst der Auffassung des RdF angeschlossen. Danach sollte es für die Zurechnung von Wohngebäuden zu einem landwirtschaftlichen Betrieb in den Fällen, in denen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen nur einen geringen Umfang haben, entscheidend sein, ob es die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich macht, dass der Betriebsinhaber dort wohnt. Das sollte einmal dann der Fall sein, wenn die Bewirtschaftung des Betriebs den Betriebsinhaber oder seine Familie in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt; aber auch ohne diese Voraussetzung sollte das Wohngebäude dann dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sein, wenn es nach seinem baulichen Charakter dem in der betreffenden Gegend zu einem landwirtschaftlichen Betrieb üblicherweise gehörenden Wohnhaus entspricht. Voraussetzung war nach dem Erlass jedoch, dass eine – wenn auch kleinere – Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Gehört zum Gebäude lediglich ein Hausgarten, sollte der Grundbesitz nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zählen.
Rz. 206
Hiervon abweichend entschied der BFH später, dass das Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle i.d.R. als Grundvermögen zu bewerten sei. Ohne sich mit den Gründen seines vorausgegangenen Urteils v. 29.11.1963 näher auseinanderzusetzen, führte der BFH aus, dies gelte unabhängig davon, ob die zur Nebenerwerbstelle gehörige Grundstücksfläche als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen sei. Denn der Hauptzweck eines Wohngebäudes sei es, dem Wohnbedürfnis des Eigentümers der landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle und seiner Familie zu dienen. Der RdF-Erlass v. 12.3.1935 sei wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse überholt. Letzteres trifft allerdings nur zum Teil zu. Die Ausführungen des Erlasses, wonach bei kleineren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Voraussetzung für die Zurechnung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen den Eigentümer des Gebäudes oder seine Familie erheblich in Anspruch nimmt, sind auch heute noch sachlich zutreffend.
Rz. 207
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorgenannte BFH-Entscheidung nur auf landwirtschaftliche Nebenerwerbstellen – landwirtschaftliche Kleinstbetriebe – bezieht, nicht jedoch auf die sonstigen kleineren Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Dies bestätigt auch die weitere Rechtsprechung des BFH. Nach dieser Entscheidung ist das Wohngebäude eines viehlos bewirtschafteten Ackerbaubetriebs mit einer Nutzfläche von 7,75 Hektar regelmäßig in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen. Dass neben der Landwirtschaft in dem Wohnhaus noch eine Polster- und Sattlerwerkstätte sowie eine Möbelhandlung und eine Versicherungsagentur betrieben wurden, hielt der BFH nicht für streitentscheidend. Das Urteil stellt maßgebend darauf ab, dass der Betriebsinhaber oder eines seiner Familienmitglieder durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit (im Streitfall vier bis sechs Wochen im Jahr) an die Landwirtschaft gebunden ist. Insoweit grenzt sich die vorstehend genannte Entscheidung von der mehr pauschalierenden Beurteilung in der früheren Entscheidung ab, an der der BFH hinsichtlich des Erfordernisses eines bestimmten Rohertrages schon 1987 nicht mehr festgehalten hat.
Rz. 208– 210
Einstweilen frei.