Rz. 1830
§ 97 Abs. 3 BewG a.F. ist durch Art. 2 Nr. 6 ErbStRG v. 24.12.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 ersatzlos aufgehoben worden. Der Gesetzgeber sah die Vorschrift im Hinblick auf die neu geregelte Bewertung des Betriebsvermögens durch das ErbStRG v. 24.12.2008 als entbehrlich an. Die nachstehenden Ausführungen betreffen daher unmittelbar nur die bis zum 31.12.2008 geltende Rechtslage.
Rz. 1831
§ 97 Abs. 1 Satz 1 BewG, nach dem alle Wirtschaftsgüter einen Gewerbebetrieb bilden, die einer der dort genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, zum Betriebsvermögen rechnen und zusammen einen Gewerbebetrieb bilden, gilt grundsätzlich nur für diejenigen dort genannten Gebilde, die ihre Geschäftsleitung oder (und) ihren Sitz im Inland haben. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben (ausländische Körperschaften), bilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören. Als inländisches Betriebsvermögen gilt nach § 121 Nr. 3 BewG nur das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 AO und die beispielhafte Aufzählung in § 12 Satz 2 AO). Ein ständiger Vertreter in diesem Sinne ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt (vgl. § 13 AO). Der BFH hat im Urteil v. 1.4.1987 zum Umfang des Betriebsvermögens einer ausländischen Kapitalgesellschaft folgendes ausgeführt:
"Weitet ein ausländisches Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten seine wirtschaftliche Betätigung im Inland durch die Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft aus, die sich an einer Gesellschaft beteiligt, die ähnliche Geschäfte betreibt wie das ausländische Unternehmen, so folgt hieraus keineswegs ohne weiteres, dass die Beteiligung einer neu gegründeten inländischen Kapitalgesellschaft wirtschaftlich einer bestehenden inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden muss. Um dies annehmen zu können, müssten vielmehr konkrete Feststellungen getroffen werden, wonach die Beteiligung nicht dem Gesamtunternehmen, sondern gerade den inländischen Betriebsstätten (einer inländischen Betriebsstätte) dient. Derartige Feststellungen aber hat das FG nicht treffen können. Dass sich die inländische Holding wiederum an Banken beteiligt hat, beweist nur, dass die Klin. damit ihre Aktivitäten im inländischen Bankgeschäft ausgeweitet hat, nicht aber, dass diese Aktivitäten gerade den bestehenden inländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind."
Rz. 1832
Ob im Inland ein Gewerbe betrieben wird, ist im Rahmen des § 121 Nr. 3 BewG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei einem Gewerbebetrieb unbeschränkt Steuerpflichtiger. Der Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. Bewertungsrechts ist mit dem ertragsteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs identisch (näher dazu § 121 BewG Rz. 131). Der beschränkt steuerpflichtige Unternehmensträger muss im Inland tatsächlich ein Gewerbe betreiben. Das gilt auch für eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft und für die übrigen in § 97 Abs. 1 BewG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Denn deren Tätigkeiten gelten in diesem Zusammenhang nicht schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Existiert im Inland ein "Betriebsunternehmen" i.S.d. Grundsätze der Betriebsaufspaltung, so liegt darin ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Begründung von inländischem Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG auch dann, wenn das Besitzunternehmen seine Geschäftsleitung und seinen Sitz im Ausland hat. Vgl. auch § 121 BewG Rz. 134.
Rz. 1833
Entsprechend der Vorschrift des § 97 Abs. 2 BewG bilden auch bei ausländischen sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit usw., die unter § 97 Abs. 2 BewG fallen würden, die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.