I. Durchführung
Rz. 115
Die Durchführung des Feststellungsverfahrens setzt voraus, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder für eine andere Feststellung i.S.d. § 151 BewG von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Steuer trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Für die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung i.S.d. § 151 BewG ist das für die Feststellung anfordernde Finanzamt zuständig. Die Aufforderung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens ist ein nicht selbständig anfechtbarer verwaltungsinterner Vorgang. Ist der Feststellungsbeteiligte (§ 154 BewG) der Auffassung, ein Feststellungsverfahren hätte nicht durchgeführt werden dürfen, muss er dies im Rahmen der Anfechtung des Folgebescheids (z.B. Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid oder Grunderwerbsteuerbescheid) einwenden. Ist der Feststellungsbescheid angefochten und nimmt das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt die Bedarfswertanforderung zurück, muss das das Feststellungsfinanzamt die Feststellung aufheben.
Rz. 116
Das für die Bewertung zuständige Lagefinanzamt besitzt keine eigene Entscheidungskompetenz darüber, ob eine Feststellung des Grundbesitzwerts durchzuführen ist, sofern das Erbschaftsteuerfinanzamt einen Feststellungsbescheid anfordert. Es muss die Feststellung durchführen, auch wenn es selbst die Auffassung vertritt, dass die Feststellung nicht für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Feststellung kann aber z.B. auch erforderlich sein, um die Frage zu klären ist, ob die Bereicherung über den persönlichen Freibetrag hinausgeht. Andererseits ist die gesonderte Feststellung nicht deshalb rechtswidrig, weil das um Feststellung ersuchte Finanzamt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vorgenommen hat, obwohl das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine solche nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG für Betriebsvermögen angefordert hatte. § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG weist dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG zu erfolgen hat, nicht aber, nach welcher Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG die angeforderte Feststellung vorzunehmen ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt daher die verbindliche Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4. In der Praxis werden sich die Finanzämter im Zweifel abstimmen.
Rz. 117
Ist bei einer Grundstücksschenkung klar absehbar, dass der Steuerwert der freigebigen Zuwendung unter dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers liegt, kann das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichten. Nach § 14 ErbStG sind jedoch mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen. Besteuert wird nur der letzte Erwerb. Der Wert des früheren Erwerbs wird jedoch hinzugerechnet. Wäre für den früheren Erwerb eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erforderlich gewesen, ist diese allein für die Werterfassung im Rahmen der Zusammenrechnung nachzuholen. Die Wertfeststellung kann nach vielen Jahren teilweise schwierig sein. Deshalb sind die Bewertungsgrundlagen ggf. zu schätzen.
Rz. 118
Im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.
Rz. 119
Einstweilen frei.
II. Zuständigkeit
Rz. 120
Nach § 152 Nr. 1 BewG ist für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt, zuständig (sog. Lagefinanzamt; vgl. § 18 ...