Rz. 521
Die Raummeterpreise für die nach dem Sachwertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (s. hierzu § 76 BewG Rz. 6–9) sind mit Hilfe einer besonderer Bauteil-Preistabelle zu ermitteln (s. Anlage 16 BewRGr, Rz. 530). In dieser Preistabelle sind für besondere Bauteile bzw. handwerkliche Leistungen, wie z.B.
- Dach
- Fassade
- Außenmauerwerk
- Decken
- Treppen
- Fußböden
- Fenster
- Türen
- Installation
die für deren Ausführung maßgebenden Durchschnittspreise angegeben.
Rz. 522
Die einzelnen Bauteile wiederum sind in fünf bzw. sechs Ausführungsarten unterteilt.
Beispiele:
Dach:
- Ausführung in Holz mit Wellplatten
- Ausführung in Ziegel
- mit Schiefer
- Kupferdeckung
- usw.;
Fassade:
- Ausführung mit einfachem Verputz
- Edelputz
- Verblendung mit einfachen Klinkern
- mit besonderen Klinkern
- Natursteinverblendung
- usw.
Rz. 523
Bei der Ermittlung des Raummeterpreises ist jeweils der für die einzelnen Bauteile bei seiner Ausführungsart angegebene Preis anzusetzen. Ist für Bauteile ein Preisrahmen angegeben, so richtet sich der anzusetzende Preis nach Güte der Ausstattung und nach der Anzahl der vorhandenen Bauteile. Ist bei dem betreffenden Gebäude ein in der Bauteil-Preistabelle aufgeführter Bauteil nicht vorhanden, entfällt insoweit der Ansatz des Preises. Sind Bauteile in unterschiedlicher Güte vorhanden, kommt ein mittlerer Preis zur Anwendung. Bei dessen Ansatz ist zu berücksichtigen, in welchem Verhältnis die Bauteile von geringerer und besserer Güte vorhanden sind. I.d.R. ergibt die Summe der für die besonderen (20) Bauteile ermittelten Preise den Raummeterpreis für das betreffende Gebäude, der auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden ist. Der Gebäudewert errechnet sich daran anschließend in der Weise, dass die Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes mit dem nach vorstehenden Ausführungen ermittelten Raummeterpreis vervielfacht wird.
Rz. 524
Die Bauteil-Preistabelle ist auch bei den zur wirtschaftlichen Einheit des Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses gehörenden Wohngebäuden für das Hauspersonal anzuwenden.
Rz. 525
Bei der Umrechnung der durchschnittlichen Bauteil-Preise nach den Baupreisverhältnissen am Stichtag 1.1.1964 ist entsprechend dem amtlichen Baupreisindex des statistischen Bundesamtes ein Baupreisindex von 140 (1958 = 100) zugrunde gelegt worden (s. Rz. 76 ff.). Die in der Tabelle angegebenen Bauteil-Preise sind bereits unter Berücksichtigung dieses Baupreisindexes umgerechnet; sie können deshalb unmittelbar auf die Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes angewendet werden.
Rz. 526– 529
Einstweilen frei.