Rz. 66
Im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG der Vermögensanfall der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung, der in Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG besteht.
Rz. 67
Eine allgemein-abstrakte Definition des Begriffs "Inlandsvermögen" enthält das Gesetz nicht. Statt dessen beschränkt sich § 121 BewG darauf, in seinen Ziffern 1 bis 9 die zum Inlandsvermögen gehörenden einzelnen Vermögensgegenstände und organisatorischen Einheiten zu beschreiben.
Rz. 68
Die Aufzählung der in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter ist abschließend. Die Vorschrift enthält nicht etwa eine Generalklausel für alles im Inland belegene oder befindliche Vermögen. Nur die dort einzeln und abschließend (enumerativ) aufgeführten, mit dem Inland besonders verbundenen Wirtschaftsgüter gehören zum Inlandsvermögen. Die Begriffe "Inlandsvermögen" i.S.v. § 121 BewG und "im Inland befindliches Vermögen" eines beschränkt Steuerpflichtigen dürfen nicht gleichgesetzt werden. Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, die den in § 121 Nr. 4 BewG bezeichneten Umfang nicht erreichen, Wertpapiere, Bankguthaben, ungesicherte Geldforderungen gegen sonstige inländische Schuldner, Hausrat, Schmuck usw. sind selbst dann nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG zu rechnen, wenn sie sich im Inland befinden oder dort geltend zu machen sind, es sei denn, sie gehören zum Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Betriebsvermögen. Ggf. kommt aber eine Erfassung im Rahmen des sog. erweiterten Inlandsvermögens nach § 4 AStG in Betracht (vgl. hierzu Rz. 621 ff.).
Rz. 69
Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen dem steuerpflichtigen Vermögen zuzurechnen wären. Im Rahmen der Vermögensteuerfestsetzung gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen waren daher solche Wirtschaftsgüter außer Betracht zu lassen, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht zur Vermögensteuer herangezogen wurden. Deshalb war z.B. bei Kapitalforderungen, die nach § 121 Nr. 7 und 8 BewG zum Inlandsvermögen gehörten, die Vorschrift des § 110 Abs. 2 BewG a.F. anzuwenden. Bei Rentenansprüchen, die nach § 121 Nr. 7 BewG zum Inlandsvermögen rechnen, war der Freibetrag nach § 111 Nr. 9 BewG a.F. zu berücksichtigen.
Rz. 70
Entsprechende Grundsätze gelten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zum Inlandsvermögen beschränkt Steuerpflichtiger gehören auch hier nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen wären. Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen diejenigen Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des ErbStG (vgl. z.B. den Katalog von Steuerbefreiungen in § 13 Abs. 1 ErbStG) oder anderer Gesetze (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) nicht zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer heranzuziehen sind. In Doppelbesteuerungsabkommen kann das Inlandsvermögen eingeschränkt, nicht dagegen (umgekehrt) erweitert werden.
Rz. 71
Zum Begriff des Inlands i.S.d. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vgl. § 2 Abs. 2 ErbStG.
Rz. 72
Die Frage, ob Wirtschaftsgüter zu dem in § 121 BewG aufgezählten Vermögen gehören, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass § 121 BewG keine dem § 49 Abs. 2 EStG für den Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte entsprechende Regelung enthält. Welchen der in § 121 BewG aufgezählten Vermögensarten Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind, ist danach zu entscheiden, wie sich diese Wirtschaftsgüter vom Inland aus gesehen darstellen (sog. isolierende Betrachtungsweise). So sind z.B. die einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehörenden Mietwohngrundstücke grundsätzlich nicht inländisches Betriebsvermögen, sondern inländisches Grundvermögen i.S.v. § 121 Nr. 2 BewG. Die von einer ausländischen Körperschaft einem Inländer gewährten Darlehen stellen nicht inländisches Betriebsvermögen dar. Die Darlehensforderungen konnten deshalb nur dann zur Vermögensteuer herangezogen werden, wenn die Kredite durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische Rechte, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen, unmittelbar oder mittelbar gesichert waren (§ 121 Nr. 7 BewG). Die für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen geltenden Bestimmungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BewG finden auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften usw. keine Anwendung.
Rz. 73
Entsprechendes gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Personengesellschaften und sonstige Mitunternehmerschaften (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG). Verpachtet eine ausländische Personengesellschaft (im konkreten Fall: eine der deutschen OHG vergleichbare niederländische Vennootschap onder Firma ohne B...