Rz. 58
§ 109 Abs. 1 BewG betrifft nur mehr die Bewertung des Betriebsvermögens von gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen. Die Bewertung von Anteilen am Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist demgegenüber in § 109 Abs. 2 BewG geregelt (vgl. dazu unten, Rz. 121 ff.).
Rz. 59
Die Anwendung des § 109 Abs. 1 BewG setzt das Vorliegen von inländischem Betriebsvermögen i.S.v. § 95 BewG oder § 96 BewG voraus. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen "alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören." § 15 Abs. 2 EStG, der damit grundsätzlich auch für die bewertungsrechtliche Beurteilung maßgebend ist, umschreibt den Gewerbebetrieb als eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Außerdem muss diese Betätigung die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und sich weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. dazu aber § 96 BewG und sogleich in Rz. 60 ff.) noch als eine andere selbstständige Arbeit erweisen. Näher zum Begriff des Gewerbebetriebs in den Erläuterungen zu § 95 BewG Rz. 120 ff.
Rz. 60
Nach § 96 BewG steht dem Gewerbebetrieb bewertungsrechtlich die Ausübung eines freien Berufes i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich. Das gilt auch für die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Betätigung nicht schon im Rahmen eines (bereits unmittelbar durch § 95 BewG erfassten) Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Auch insoweit verweist das BewG also auf die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze. Danach gehören zu den freien Berufen zunächst die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich genannten "Katalogberufe" und die ihnen ähnlichen Berufe sowie die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit.
Rz. 61
Wie diese Aufstellung verdeutlicht, fasst der Gesetzgeber – bedingt durch die historische Entwicklung – unter den Oberbegriff der "freiberuflichen Tätigkeit" eine Reihe mehr oder minder heterogener Berufe zusammen, ohne dass sich alle aufgezählten Berufsbilder auf einen einzigen tragenden Gesichtspunkt zurückführen lassen.
Rz. 62
Das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit setzt ebenso wie das Vorliegen eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) eine selbstständige und nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommene Betätigung voraus. Im Einzelnen wird dazu und auch zur Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit von der gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen sowie von der sonstigen selbstständigen Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) auf die Erläuterungen zu § 96 BewG Rz. 29 ff. verwiesen.
Rz. 63
Anders als im Ertragsteuerrecht kommt freilich der Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Betrieben im Hinblick auf die in § 96 BewG ausdrücklich angeordnete Gleichstellung der Ausübung der freien Berufe mit den Gewerbebetrieben bewertungsrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zu. Allerdings kann diese Abgrenzung für die Frage Bedeutung gewinnen, welche der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden (vgl. dazu unten, Rz. 293 ff.) anzuwenden ist.
Rz. 64
§ 109 Abs. 1 Satz 1 BewG ordnet an, dass das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 BewG und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Zu der Frage, wie, d.h. nach welcher(n) Methode(n), dieser gemeine Wert zu ermitteln ist, äußert sich § 109 Abs. 1 BewG nicht selbst, sondern verweist insoweit auf die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG In diesem Zusammenhang muss zwischen der Ermittlung des Bestands des Betriebsvermögens, also der Frage nach dem Umfang des im maßgeblichen Bewertungsstichtag zu erfassenden Betriebsvermögens, und der sich nach Maßgabe der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG zu vollziehenden Wertfindung unterschieden werden.
Rz. 65
Die Festlegung des Umfangs des Betriebsvermögens, d.h. die Frage danach, welche einzelnen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter und sonstigen Positionen zum Betriebsvermögen des gewerblichen oder freiberuflichen Einzelunternehmens gehören, kann aus mehreren Gründen nicht etwa deswegen offen bleiben, weil bei der sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG vollziehenden Ermittlung des gemeinen Werts im Regelfall der Gesamt-(unternehmens-)wert zugrunde gelegt wird. Denn zum einen ordnet § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG an, dass der – nach welcher Gesamtwertermittlungsmethode auch immer – errechnete Unternehmenswert die Summe der gemeinen Werte der (einzelnen) zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtsch...