Rz. 121
Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer der in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG entsprechend. Für die Bewertung von Anteilen am Betriebsvermögen der in § 109 Abs. 2 BewG genannten Unternehmensträger gelten also im Prinzip – von bestimmten Besonderheiten abgesehen, die durch die jeweiligen Organisationsformen der Unternehmensträger bedingt sind und auf die in den folgenden Ausführungen noch einzugehen sein wird – keine anderen Maßstäbe als für die Bewertung von einzelunternehmerischem Betriebsvermögen i.S.v. § 109 Abs. 1 BewG i.V.m. den §§ 95 und 96 BewG. Dementsprechend stimmt die Regelung des § 109 Abs. 2 BewG nahezu wortgleich mit § 109 Abs. 1 BewG überein.
Rz. 122
Bewertungsobjekte i.S.v. § 109 Abs. 2 BewG sind die (Vermögens-)Anteile an den in § 97 Abs. 1 und 2 BewG genannten Unternehmensrechtsträgern, die ein breites Spektrum aufweisen und sowohl Körperschaften und Vermögensmassen als auch gewerbliche und gewerblich geprägte sowie freiberufliche Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften umfassen.
Rz. 123
Ebenso wie bei der Bewertung von Einzelunternehmen (vgl. § 109 Abs. 1 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG) wird auch der Anteilswert i.S.v. § 109 Abs. 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG aus den bereits zu § 109 Abs. 1 BewG dargelegten Gründen (vgl. dazu Rz. 65) maßgebend vom Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der von § 109 Abs. 2 BewG erfassten Unternehmensträger bestimmt.
Rz. 124
Zu Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der von § 109 Abs. 2 BewG erfassten Unternehmen trifft § 97 Abs. 1 BewG die Aussage, dass einen Gewerbebetrieb "insbesondere alle Wirtschaftsgüter (bilden)", die den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG genannten Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts und den Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3, des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG und, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG und Gesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind, gehören. Bei den zuletzt genannten Personenmehrheiten gehören gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Gewerbebetrieb bzw. (vgl. § 96 BewG) zum freiberuflichen Betrieb.
Rz. 125
Dabei erfasst § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG nur die dort im Einzelnen aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, d.h. solche Unternehmensrechtsträger, die ihre Geschäftsleitung (vgl. § 10 AO) oder ihren Sitz (vgl. § 11 AO) im Inland haben.
Rz. 126
Auf die Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens (vgl. § 31 BewG) wird unten, in Rz. 231 ff. sowie Rz. 217 ff. eingegangen werden.
Rz. 127
Des Weiteren bilden gem. § 97 Abs. 2 BewG einen Gewerbebetrieb auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Fortwirtschaft) dienen (vgl. § 14 AO).
Rz. 128
Bei der Bewertung der Anteile an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaft (vgl. dazu näher in § 97 BewG Rz. 246 ff.) ist die Aufteilungsregelung in § 97 Abs. 1b BewG zu beachten. Der gemeine Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten (gewerblichen oder freiberuflichen) Personengesellschaft ist nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln und aufzuteilen.
Rz. 129
Der Umstand, dass § 109 Abs. 2 BewG i.V.m. § 97 Abs. 1 und 2 BewG für alle dort genannten Unternehmensrechtsformen in Bezug auf die Ermittlung des gemeinen Werts einheitlich auf § 11 Abs. 2 BewG verweist, belegt, dass der Gesetzgeber die Bewertung der Anteile an allen in § 97 Abs. 1 und 2 BewG genannten Unternehmensrechtsträgern, und mögen diese zivilrechtlich auch noch so verschiedenartig sein und ertragsteuerrechtlich – wie dies namentlich bei den Körperschaften und Vermögensmassen auf der einen Seite und den Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften auf der anderen Seite zutrifft – einem völlig andersartig ausgestalteten Ertragsbesteuerungsregime unterstehen, einheitlichen Regeln unterwerfen wollte. So heißt es denn auch in der amtlichen Begründung zu § 109 Abs. 2 BewG, dass der gedachte Käufer des Anteils an einer Personengesellschaft bei der Bemessung seines Kaufpreise...