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[Autor/Stand] Mit § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen eingeführt, um Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung abzumildern. Die Erbschaftsteuer ist eine im Zusammenhang mit dem Erbfall stehende Stichtagsteuer. Für die Steuerfestsetzung maßgeblich ist deshalb die Zusammensetzung und der Wert des übertragenen Vermögens in dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Besteuerungszeitpunkt; §§ 9, 11 ErbStG). Dieses Vermögen unterliegt mit diesem Wert der Besteuerung. Verfügungen des Erwerbers über das erworbene Vermögen nach dem Besteuerungszeitpunkt beeinflussen die Höhe der entstandenen Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht. Sie vollziehen sich im eigenen Vermögen des Erwerbers. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Bestand des Vermögens oder seine Zusammensetzung oder lediglich wertbestimmende Faktoren ändern. Auch wenn Vermögen nach der schematischen Abgrenzung nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG grundsätzlich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden müsste, kann es trotzdem geeignet sein, die Beschäftigung zu fördern. Dies ist dann der Fall, wenn dieses Vermögen für eine zeitnahe Investition in begünstigtes Vermögen oder die zeitnahe Zahlung von Löhnen und Gehältern an die Beschäftigten in den erworbenen wirtschaftlichen Einheiten vorgesehen ist. Damit liegt eine tragfähige verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür vor, dass mit einer Investitionsklausel im Bereich des unternehmerischen Vermögens eine Ungleichheit zu Vermögen geschaffen ist, bei dem eine solche Investitionsmöglichkeit nicht gegeben ist.[2]

Die Investitionsklausel – sowohl die nach Satz 1 und 2 als auch die nach Satz 3 und 4 des § 13b Abs. 5 ErbStG – soll bei jungen Finanzmitteln keine Anwendung finden.[3] Wenn allerdings Finanzmittel investiert werden, ist die Begrenzung der jungen Finanzmittel auf die Finanzmittel zu prüfen.[4]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[2] BT-Drucks. 18/8911, 42.
[3] R E 13b.24 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019.
[4] R E 13b.24 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.

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