1. Vorbemerkungen
Rz. 83
§ 103 Abs. 1 BewG spricht von "Schulden und sonstigen Abzügen", die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören.
Rz. 84
Eine Legaldefinition des Begriffs der "Schulden" findet sich weder im HGB (für die Handelsbilanz) und im EStG (für die Steuerbilanz) noch im BewG. Entsprechendes gilt auch für den vom Gesetzgeber des HGB und des EStG häufiger verwendeten Begriff der "Verbindlichkeiten".
Rz. 85
Die vornehmlich für Kapitalgesellschaften geltende Bilanzgliederungsvorschrift des § 266 HGB unterscheidet in Bezug auf die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehörenden Passivposten zwischen Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und latenten Steuern (§ 266 Abs. 3 HGB unter B. bis E.). Unter "Verbindlichkeiten" werden hier offenbar also nur die "gewissen Verbindlichkeiten" verstanden, wohingegen die "ungewissen Verbindlichkeiten" unter die Kategorie der Rückstellungen eingeordnet werden. Teilweise anders unterscheiden die für alle Kaufleute anzuwendenden §§ 246 Abs. 1 Satz 1 und 247 Abs. 1 HGB in Bezug auf die nicht zum Eigenkapital rechnenden Passivposten der Handelsbilanz lediglich zwei Kategorien, nämlich die "Schulden" und die "Rechnungsabgrenzungsposten". Hier wird also der Begriff "Schulden" ebenso wie in § 103 Abs. 1 BewG sehr weit verstanden; er erfasst nicht nur die gewissen und die ungewissen Verbindlichkeiten (= Verbindlichkeitsrückstellungen), sondern insb. auch alle anderen in der Handelsbilanz denkbaren Rückstellungen, also beispw. auch die Drohverlust- und (zulässigen) Aufwandsrückstellungen.
Rz. 86
Für die Steuerbilanz gelten im Hinblick auf das in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG statuierte Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in Bezug auf die Unterscheidung der einzelnen Fremdkapitalbestandteile mangels abweichender ertragsteuerrechtlicher Normen die handelsbilanziellen Grundsätze.
Rz. 87
Im Anschluss an den in den §§ 246 Abs. 1 Satz 1 und § 247 Abs. 1 HGB sowie – dem folgend – auch im Steuerbilanzrecht verwendeten weiten Schuldenbegriff sollte dieser auch im Rahmen des § 103 Abs. 1 BewG mit demselben extensiven Verständnis aufgefasst werden.
Rz. 88
Danach fallen nach hier vertretener Auffassung unter die "Schulden" i.S.v. § 103 Abs. 1 BewG sowohl die gewissen und ungewissen Verbindlichkeiten (Verbindlichkeitsrückstellungen) als auch alle übrigen Rückstellungen, insb. die Drohverlust- und Aufwandsrückstellungen (vgl. dazu unten Rz. 109 ff.), während unter die "sonstigen Abzüge" die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie alle anderen passiven Positionen fallen, soweit diese nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 und 3 BewG das Betriebsvermögen mindern und nicht etwa dem Eigenkapital zuzuordnen sind (vgl. dazu unten Rz. 205 ff.)
Zur Abgrenzung der Schulden und sonstigen Abzüge vom Eigenkapital des Unternehmens vgl. unten Rz. 205 ff. und Rz. 1031 ff.
Rz. 89
Folgt man der hier für § 103 Abs. 1 BewG befürworteten Kategorisierung, so lassen sich die folgenden, in Rz. 99 ff. behandelten Abzüge unterscheiden:
Rz. 90– 98
Einstweilen frei.
2. Schulden
a) Gewisse Verbindlichkeiten
Rz. 99
Nach – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung fallen darunter dem Grunde und der Höhe nach feststehende Verpflichtungen zu einer Leistung gegenüber Dritten (sog. Außenverpflichtungen), die für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Rz. 100
Die (gewisse) Verbindlichkeit kann dabei auf einem zivilrechtlichen Rechtsgrund beruhen, aber auch durch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung begründet werden. Darüber hinaus sind als Verbindlichkeiten aber auch die rechtlich nicht existenten Verpflichtungen zu qualifizieren, denen sich der Steuerpflichtige, beispw. aus Kulanzgründen, faktisch nicht entziehen kann.
Rz. 101
Zur Qualifikation von Schulden (Verbindlichkeiten) als betriebliche Verbindlichkeiten i.S.v. § 103 Abs. 1 BewG vgl. Rz. 557 und Rz. 562 ff.
Rz. 102– 108
Einstweilen frei.
b) Rückstellungen
Rz. 109
Ebenso wie die Begriffe der Schulden und Verbindlichkeiten ist auch der Begriff der "Rückstellungen" weder im Handels(bilanz-)recht noch im Ertragsteuerrecht (Bilanzsteuerrecht) und im Bewertungsrecht gesetzlich definier...