Rz. 10
Die Vorschrift sieht vor, dass die Eigentümer von Grundbesitz den Finanzbehörden auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise benötigen. Daraus können die entsprechenden Kauf- und Mietpreissammlungen entwickelt werden, die etwa für die Anlage 39 zu § 254 BewG oder die Anlage 42 zu § 259 BewG erforderlich sind.
Rz. 11
Eigentümer i.S.d. Vorschrift ist nicht nur der zivilrechtliche Eigentümer, sondern auch der wirtschaftliche Eigentümer, dem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird, § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Finanzbehörden i.S.d. § 229 Abs. 1 BewG sind in erster Linie die Finanzämter, aber auch die weiteren in § 6 Abs. 2 AO genannten Behörden.
Rz. 12
Die Mitteilungspflicht des Grundstückseigentümers besteht nur auf Anforderung durch die Finanzbehörde. Eine selbständige Mitteilungspflicht besteht nicht. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von der Mittelungspflicht von Behörden und Grundbuchämtern nach Abs. 3 und 4. Diese besteht kraft Gesetzes. Die Anforderung erfolgt durch Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 und 2 AO durch Verwaltungsakt.
Rz. 13
Bei den angeforderten Angaben handelt es sich in erster Linie um Kaufpreise, die den Finanzbehörden i.d.R. bereits über die Notare (§ 18 GrEStG) zugeleitet werden. Miet- und Pachtzinsen sind den Finanzbehörden regelmäßig über die Veranlagungsstellen der Ertragsteuern bekannt. Weitere Angaben wie Lage, Größe oder Nutzung eines Grundstücks werden den Finanzämtern bereits über die Grundbuch- und Katasterämter weitergeleitet. Somit erhalten die Finanzbehörden regelmäßig alle Informationen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bereits von dritter Seite. Die Anforderung von Angaben beim Grundstückseigentümer wird somit die Ausnahme bleiben. Das gilt umso mehr, als Grundstückseigentümer im Gegensatz zu Behörden und Grundbuchämtern nicht verpflichtet sind, die Angaben in elektronischer Form zu übermitteln (vgl. Abs. 6). Der Verwaltungsaufwand zum Verarbeiten der Angaben des Grundstückseigentümers ist somit um einiges höher als das Verarbeiten der von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelten Daten.
Rz. 14
Die Anforderung der Angaben liegt im Ermessen (§ 5 AO) der Behörde. Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn die Finanzbehörde die Informationen vom Grundstückseigentümer anfordert, obgleich sie dieselben Angaben von einer anderen auskunftspflichtigen Stelle hätte erhalten können oder bereits erhalten hat, denn der Finanzbehörde soll auch die Möglichkeit zur Überprüfung bereits erhaltener Information auf Ihre Richtigkeit gegeben werden.