Rz. 1
§§ 151 bis 156 BewG enthalten Vorschriften für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Gesondert festgestellt werden Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG), der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG und der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen. Das für die Bewertung nach § 152 BewG zuständige Finanzamt stellt die Werte gesondert fest, wenn es dafür von dem für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt aufgefordert wird. Denn die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). Durch die Anknüpfung an die Vorschriften der AO über die gesonderte Feststellung ist der rechtliche Rahmen festgelegt. Das gilt insb. für Fragen der Verjährung und für die Änderung von Bescheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheide für die spätere Steuerfestsetzung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind.
Rz. 2
§ 151 Abs. 1 BewG regelt allgemein, in welchen Fällen Feststellungsbescheide im Zusammenhang mit den Werten für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zu erteilen sind. § 151 Abs. 2 BewG regelt speziell, welche Feststellungen in dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte zu treffen sind. § 151 Abs. 3 BewG enthält Regelungen über den sog. Basiswert. § 151 Abs. 4 BewG statuiert, dass ein Feststellungsverfahren bei Auslandsvermögen nicht durchgeführt wird. § 151 Abs. 5 BewG regelt die Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens für Grunderwerbsteuerzwecke. Die weiteren Vorschriften des 5. Abschnitts regeln das Verfahren der gesonderten Feststellung. § 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit getroffen, § 153 BewG die Erklärungspflicht und die Feststellungsfrist. § 154 BewG legt fest, wer Beteiligter am Feststellungsverfahren ist. § 155 BewG regelt die Rechtsbehelfsbefugnis und in § 156 BewG ist die Zulässigkeit einer Außenprüfung festgelegt.
Rz. 3
Die Regelungen über die gesonderte Feststellung führen einerseits zu mehr Rechtssicherheit, weil die einzelnen Besteuerungsgrundlagen rechtsverbindlich von den dafür zuständigen Finanzämtern festgestellt werden und später bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mehr streitig sind. Auf der anderen Seite gilt es für den Steuerpflichtigen und dessen Berater die jeweiligen Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig und im jeweils passenden Verfahren geltend zu machen. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass Besteuerungsgrundlagen bestandskräftig festgestellt werden, die streitig sind. Das gilt umso mehr, als der Katalog der gesondert festzustellen Besteuerungsgrundlagen in den letzten Jahren erheblich erweitert wurde. Nach § 13a Abs. 4 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt auch die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest. Nach §13b Abs. 10 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG) und der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) gesondert fest. Jede einzelne Feststellung unterliegt ggf. der Überprüfung im Einspruchs- bzw. Klageverfahren.