Rz. 1

[Autor/Stand] Eine Abrundungsvorschrift enthielt erstmals § 25 BewG 1934. Danach waren Einheitswerte bis zu 5 000 RM auf volle 10 RM (Beträge bis zu 5 RM nach unten, Beträge über 5 RM nach oben), Einheitswerte über 5 000 RM auf volle 100 RM abzurunden (Beträge bis zu 50 RM nach unten, Beträge über 50 RM nach oben). Durch § 25 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949)[2] wurde diese Regelung vereinfacht: Einheitswerte bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken waren auf volle 100 DM, Einheitswerte des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte auf volle 1 000 DM abzurunden. Bei dieser Regelung blieb es zunächst im Hauptfeststellungszeitraum 1964. § 30 i.d.F. des BewG v. 10.12.1965[3] lautete:

„Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:

  1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark,
  2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewinnungsrechten auf volle tausend Deutsche Mark.”
 

Rz. 2

[Autor/Stand] Bedingt durch den Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte und des Betriebsvermögens (vgl. § 19 Anm. 4 ff.) ist § 30 BewG anschließend mehrfach geändert worden. Zunächst entfielen mit Wirkung ab 1.1.1993 nach Art. 3 Nr. 14 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992[5] die Worte "und Mineralgewinnungsrechte" in § 30 Nr. 2 BewG. Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[6] fiel auch die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens weg. § 30 BewG erhielt deshalb mit Wirkung ab 1.1.1998 folgende Fassung:

"Die Einheitswerte werden auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet."

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die zur Zeit geltende Fassung ist anlässlich der Einführung des Euro durch Art. 17 Nr. 3 des Steuer-Euroglättungsgesetzes v. 19.12.2000[8], die ab 1.1.2002 gilt, formuliert worden.[9] In der Begründung zu Art. 17 Nr. 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung[10] heißt es dazu:

"Die Einheitswerte des Grundbesitzes sollen weiterhin auf der Grundlage der für den laufenden Hauptfeststellungszeitraum festgelegten Berechnungsgrundlagen ermittelt werden. Eine Umrechnung dieser Werte in Euro wäre mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Einheitswerte sollen deshalb wie bisher in Deutscher Mark ermittelt und nach unten abgerundet werden. Anschließend wird der abgerundete Wert in Euro umgerechnet."

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[2] Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) v. 16.1.1952, BGBl. I 1952, 22 = BStBl. I 1952, 35.
[3] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1862 = BStBl. I 1965, 1861.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[5] Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992, BGBl. I 1992, 1853 = BStBl. I 1992, 682.
[6] UntStFG v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015
[8] StEuglG v. 19.12.2000, BGBl. I 2000, 1790 = BStBl. I 2001, 3.
[9] Vgl. dazu Becht, DB 2001, 1851.
[10] BT-Drucks. 14/3554, S. 55.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2015

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