Rz. 56

[Autor/Stand] § 233 Abs. 3 BewG übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des für die bisherige Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 3 BewG. Lediglich in Satz 2 der neuen Vorschrift ergibt sich eine geringfügige Änderung gegenüber Satz 2 des § 69 Abs. 3 BewG. Diese Änderung ist allerdings mehr redaktioneller Art und der Einführung der Hofstelle (§ 234 Abs. 1 Nr. 2d i.V.m. Abs. 6 BewG) als eigenständiger Teil des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft geschuldet.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] § 233 Abs. 3 BewG enthält für planmäßig ausgewiesenes Bauland eine Sonderregelung gegenüber Abs. 2 der Vorschrift. Danach sind alle Grundstücke, sofern sie nicht zu einer Hofstelle gehören, bereits nach objektiver Beurteilung als Grundvermögen zu behandeln, sofern ihre sofortige Bebauung möglich ist und innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen bereits begonnen hat oder schon durchgeführt ist.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Diese Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Flächen selbst noch land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wann der Eigentümer der Flächen tatsächlich einer anderen Verwendung zuführen will. Die subjektiven Vorstellungen, die im Rahmen des § 233 Abs. 2 BewG noch mit zu berücksichtigen sind, bleiben hier unberücksichtigt. Das bedeutet, dass Hinderungsgründe für eine Bebauung, die in der Person des Eigentümers liegen, z.B. fehlende finanzielle Mittel, bei der Feststellung der Grundsteuerwerte keine Auswirkungen auf die Einstufung der Fläche haben.

 

Rz. 59– 61

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

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