Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Regelungsgegenstand und -zweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 48a BewG füllt eine Lücke des BewG 1965 aus, die bei der ursprünglichen Fassung übersehen wurde. Dabei handelt es sich um die Zuweisung des erhöhten Vergleichswertes, der sich gegenüber einer "normalen" land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung der Flächen als Sonderkulturen ergibt. Probleme traten hier immer dann auf, wenn ein anderer Nutzungsberechtigter als der Eigentümer des Grund und Bodens die Erträge erzielte.
Rz. 2
In diesen Fällen kam es häufig zu zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Verpächter und Pächter über die Frage, wer die durch den erhöhten und dem Eigentümer zugerechneten Einheitswert ausgelösten Steuern zu tragen hatte. Diese Lücke ist durch § 48a BewG zumindest insoweit geschlossen worden, als der Eigentümer von dem erhöhten Wert aus den Sonderkulturen freigestellt wird. Diese Freistellung erfolgte allerdings dann nicht, wenn der Eigentümer zuvor ebenfalls Sonderkulturen auf den entsprechenden Flächen bewirtschaftet hat. Zu der rechtlichen Problematik in diesen Fällen, wird auf die Anm. 27 ff. verwiesen.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
2. Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift des § 48a BewG ist erst mit dem BewÄndG 1971 in das BewG eingefügt worden, da der Gesetzgeber davon ausging, dass die volle Zurechnung dieser Werterhöhungen (durch Sonderkulturen) beim Eigentümer des Grund und Bodens bei einigen einheitswertabhängigen Steuern zu Ungerechtigkeiten und zu nicht erwünschten privatrechtlichen Auseinandersetzungen darüber führen würde, wer die Steuern zu tragen hat.
Rz. 6
Die Vorschrift wurde daher rückwirkend ab dem Hauptfeststellungzeitpunkt 1.1.1964 eingefügt und ist auch weiterhin unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
Die ursprüngliche Fassung des § 48a BewG bestand allerdings nur aus den Sätzen 1 und 2. Satz 3 wurde erst durch Art. 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 26.6.2013 angefügt. Dadurch wird sichergestellt, dass in bestimmten Fällen trotz der Verpachtung eine Erfassung der Sondernutzung im Einheitswert des Eigentümers von Grund und Boden erfolgt. Die Neuregelung, die eine Reaktion auf neuere Rechtsprechung des BFH darstellt, ist auf alle Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2014 anzuwenden.
3. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
§ 48a BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 157 ff. BewG) enthält keine vergleichbaren Regelungen, da sich dort die geschilderte Problematik nicht ergibt.
Rz. 9– 11
Einstweilen frei.