Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Zweck der Vorschrift
Rz. 1
In Anm. 6 bis 8 der Vorbemerkungen zu den §§ 33–67 BewG wurde schon auf den Wegfall der bisherigen Vermögensunterarten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, die Herausstellung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit den verschiedenen Nutzungen als der einzigen wirtschaftlichen Einheit sowie die getrennte Wertermittlung für den Wirtschafts- und Wohnteil hingewiesen. Trotz der getrennten Wertermittlung für Wirtschafts- und Wohnteil gehört auch der Wohnteil zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Der Wert des Wirtschaftsteils und der Wert des Wohnteils bilden nach § 48 BewG zusammen den Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 2
Die Vorschrift des § 34 BewG dient somit im Wesentlichen der Ergänzung des § 33 BewG. Sie regelt Fragen des Umfanges der wirtschaftlichen Einheit und beinhaltet eine systematische Gliederung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 3
Während § 33 BewG sich damit befasst, welche Wirtschaftsgüter zur wirtschaftlichen Einheit gehören, und die Einheit ihrem Umfang nach abgrenzt, bestimmt § 34 BewG im Wesentlichen, was alles zu dem in die Einheit bereits einbezogenen Wirtschafts- und Wohnteil gehört.
Rz. 4– 6
Einstweilen frei.
2. Rechtliche Entwicklung und Bedeutung
Rz. 7
§ 34 BewG wurde in mehreren Schritten aufgebaut, wobei teilweise Regelungen aus anderen (älteren) Bewertungsgesetzen übernommen und modifiziert wurden. In einzelnen Absätzen finden sich allerdings auch komplett neue Bestimmungen.
Rz. 8
So sind die Absätze 1 bis 3 insgesamt neu. Nach Absatz 1 gliedert sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den Wirtschafts- und in den Wohnteil, wobei auch der Wohnteil zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört. Dabei ist diese Trennung wohl als die bedeutsamste Änderung gegenüber den vorhergehenden Regelungen anzusehen.
Rz. 9
Eine dementsprechende Regelung war bisher nur im § 30 BewG 1934 und im § 5 BewDV für die Fälle der Mindestbewertung vorgesehen. Da nunmehr die Summe der Werte für den Wirtschafts- und Wohnteil den Einheitswert des Betriebs bildet, ist für die Mindestbewertung im damaligen Sinn kein Raum mehr. Die Neuregelung ermöglicht es, die Betriebsinhaberwohnung unabhängig von der Bewertung der einzelnen Nutzungen und der Größe des einzelnen Betriebs zu bewerten und somit den Wert der Betriebsinhaberwohnung für alle Nutzungen einheitlich nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln. Die dem Grundsatz nach hier vorzunehmende Bewertung der Betriebsinhaberwohnung nach dem für das Grundvermögen geltenden Ertragswertverfahren gem. § 78 ff. BewG (vgl. § 47 BewG Anm. 2) bedeutet zwar eine Durchbrechung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Ertragswert i.S. von § 37 BewG, führt aber insgesamt zu befriedigenden Ergebnissen. Insoweit wird eine systematisch vertretbare und vom Ergebnis her begrüßenswerte Gleichschaltung mit der Bewertung des Grundvermögens erreicht.
Rz. 10
Absatz 2 ist die Folge des Wegfalls der nach dem BewG 1934 noch zu beurteilenden Vermögensunterarten. Durch die Fassung des Absatzes 2 wurden das Bewertungssystem grundlegend umgestaltet und als wirtschaftliche Einheit der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Auf die Art der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung kommt es für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit nach dem BewG 1965 folglich nicht mehr an.
Rz. 11
In Absatz 3 wird der Umfang des dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Wohnteiles bestimmt. Dabei erfolgt eine systematische Eingrenzung auf einen bestimmten, den Wohnbereich nutzenden Personenkreis. Hierbei handelt es sich durchweg um Personen, die in einer besonderen Beziehung zum land- und fortwirtschaftlichen Betrieb stehen.
Rz. 12
Absatz 4 regelt die Einbeziehung fremder Gebäude und Betriebsmittel und übernimmt daher die bisherige Regelung in § 30 Abs. 2 BewG 1934. Die Vorschrift bildet eine Ausnahme zu § 2 Abs. 2 BewG und ermöglicht es insbesondere, Gebäude und andere Wirtschaftsgüter des Pächters in den Betrieb des Eigentümers einzubeziehen. Zu den Besonderheiten bei bestimmten besonders intensiv genutzten Flächen wird auf die Kommentierung zu § 48a BewG verwiesen.
Rz. 13
Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs. 3 BewG 1934. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass der allgemeine Grundsatz, dass Miteigentumsanteile an einem Wirtschaftsgut bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit einzubeziehen sind, wenn diese Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb zusammen genutzt werden. Allerdings wurde die bisherige Kannvorschrift im Interesse einheitlichen Vorgehens zu einer Mussvorschrift ...