1. Inhalt/Zweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 12 BewG ist eine reine Bewertungsvorschrift. Er regelt dementsprechend nur, wie Kapitalforderungen und Schulden sowie noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen zu bewerten sind, wenn feststeht, dass sie steuerlich zu erfassen bzw. abzusetzen sind.
Rz. 2
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Kapitalforderungen und noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen bei der Besteuerung zu erfassen und Schulden abzuziehen sind, ist nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften zu entscheiden. Im Übrigen können Kapitalforderungen nur erfasst und Schulden nur abgezogen werden, wenn sie im maßgebenden Veranlagungszeitpunkt schon entstanden und noch nicht getilgt sind. Die Fälligkeit und der Zeitpunkt der Geltendmachung einer Forderung bzw. Schuld sind nicht entscheidend für deren Ansatz. Auch ist nicht erforderlich, dass die Forderung oder Schuld der Höhe nach feststeht; sie ist ggf. zu schätzen (§ 162 AO).
Rz. 3
Grundsätzlich sind nur solche Schulden und Lasten abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Rechtsprechung hat weiter den Abzug des Kapitalwertes wiederkehrender Leistungen zugelassen, wenn die Leistungen zwar ohne Rechtsverpflichtung, aber unter Umständen erfolgen, aus denen entnommen werden kann, dass sich der Leistende den in einem bestimmten Umfang tatsächlich erbrachten Leistungen nicht entziehen kann.
Rz. 4
Der BFH hat bei einer Molkerei den Abzug einer Finanzierungsbeihilfe als Betriebsschuld (also außerhalb des Rahmens wiederkehrender Leistungen) anerkannt, weil die Rückzahlungsverpflichtung am Stichtag eine wirtschaftliche Last darstellte.
Rz. 5
Andererseits können solche Schulden und Lasten steuerlich nicht berücksichtigt werden, die zwar rechtsgültig übernommen sind, aber am maßgebenden Stichtag keine ernstzunehmende wirtschaftliche Last bedeuten. Das trifft z.B. zu, wenn der Schuldner gar nicht ernstlich damit zu rechnen hat, dass die Forderung vom Gläubiger eingefordert wird. Der vorstehend angeführte Grundsatz ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn abweichend von der bestehenden rechtlichen Verpflichtung wirtschaftlich eine Last besteht, die geringer oder höher ist, als die nach bürgerlichem Recht vereinbarte Verpflichtung.
Rz. 6
Einstweilen frei.
2. Entstehung
Rz. 7
Die Vorschrift des § 12 BewG 1965 über die Bewertung der Kapitalforderungen und Schulden hat ihre Vorläufer in § 143 AO 1919, § 16 BewG 1931 und § 14 RBewG 1934.
Rz. 8
In Absatz 1 wurde Satz 2 durch Art. 3 Nr. 2 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992 mit Wirkung vom 13.11.1992 angefügt. Diese Ergänzung bezweckt eine erhebliche Vereinfachung bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die eine vom Üblichen abweichende Verzinsung aufweisen. Nachdem durch das StÄndG 1992 infolge Übernahme der Steuerbilanzansätze und Anhebungen von Freibeträgen viele Kapitalforderungen und -schulden nicht mehr bewertet werden müssen, rechtfertigen die verbleibenden Fälle keine ins Einzelne gehende Berechnung mehr, zumal eine Abrundung (§ 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG, sowie die Regelung im damals noch relevanten § 4 Abs. 2 VStG) vorgeschrieben ist. Bis dahin waren bei gleicher Laufzeit je nach Zahlungsweise (vorschüssig, nachschüssig) und Zahlungshäufigkeit (monatlich, vierteljährlich usw.) die Bewertungsergebnisse geringfügig unterschiedlich. Nunmehr wird mittelschüssige Zahlungsweise verbindlich unterstellt. Dadurch können die Verwaltungsanweisungen über die Bewertung vereinfacht werden. Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.1993 waren die gleich lautenden Ländererlasse v. 10.4.1989, für die Bewertungsstichtage 1.1.1993 und 1.1.1994 die gleich lautenden Ländererlasse v. 10.5.1993, zum Bewertungsstichtag 1.1.1995 die gleich lautenden Ländererlasse v. 12.10.1994, für die Bewertungsstichtage ab 1.1.1996 die gleich lautenden Ländererlasse v. 15.9.1997, ab dem 1.1.2002 die gleichlautenden Ländererlasse vom 7.12.2001 maßgebend.
Rz. 9
Für Bewertungen nach 2009 gelten nun die gleich lautenden Ländererlasse v. 10.10.2010.
Rz. 10
Absatz 2 ist unverändert geblieben.
Rz. 11
Die Fassung des Absatzes 3 über die Berücksichtigung der Unverzinsli...