Rz. 30
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt, wenn dem Lagefinanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen.
Rz. 31
An dieser Stelle ist zunächst anzumerken, dass dem Gesetzgeber bei Änderung des § 17 GrStG für Zwecke der Grundsteuerreform ein redaktioneller Fehler unterlaufen war. Denn anstelle des Verweises auf den Grundsteuerwert wurde zunächst im § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG weiter auf den Einheitswert verwiesen. Dieser Verweis ging fehl, da einer Neuveranlagung i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG stets die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 vorangehen wird. Folglich können dem Finanzamt an dieser Stelle nur Gründe bekannt werden, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind und zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen. Das redaktionelle Versehen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 korrigiert. Durch Artikel 31 des vorbezeichneten Gesetzes ist eine entsprechende Änderung vorgenommen worden; danach wurde im § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt. Der Gesetzgeber hat somit sein redaktionelles Versehen rechtzeitig vor Anwendung der Regelung behoben.
Rz. 32
Der § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG regelt die Fälle, in denen bereits ein Grundsteuerwert festgestellt und ein darauf basierender Grundsteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Nach Festsetzung des Letztgenannten werden dem Lagefinanzamt Gründe bekannt, die zwar nicht bei der Feststellung des Grundsteuerwerts, wohl aber bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zu berücksichtigen sind. Als Gründe in diesem Sinne kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Betracht, die auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags Einfluss haben, A 17 Abs. 2 Satz 2 AEGrStG. Im Grundsteuermessbetragsverfahren wird insb. über die Anwendung einer bestimmten Grundsteuermesszahl und die Gewährung und den Wegfall von Ermäßigungen der Steuermesszahl entschieden. Sofern dem Lagefinanzamt solche Gründe nach Festsetzung des Grundsteuermessbetrags bekannt werden und zu einem abweichenden Grundsteuermessbetrag führen, ist eine Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG vorzunehmen. Die Änderung des Grundsteuermessbetrags erfolgt somit unabhängig von einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts nach § 222 BewG (vgl. dazu auch Rz. 16 ff.). Das heißt aber auch, dass die Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG stets Gründe voraussetzt, die nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert zu berücksichtigen sind.
Rz. 33
Die praktische Bedeutung der Regelung dürfe eher gering sein, da Gründe, die den Grundsteuermessbetrag beeinflussen, z.B. Steuerbefreiungen, auch beim Grundsteuerwert zu berücksichtigen sind. Denn durch § 219 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass Grundsteuerwerte nur festzustellen sind, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. D.h. bei ganz oder teilweise befreiten Grundstücken ist dies bereits bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zu berücksichtigen. Greift beispielsweise erstmalig eine Grundsteuerbefreiung für einen Teil des Grundstücks, wird dieser Teil bei der Feststellung des Grundsteuerwerts ausgeblendet und ggf. eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG sowie eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG durchgeführt, sofern die Wertgrenze von15.000 Euro überschritten ist. In der Folge kommt es zu einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Abs. 1 GrStG und nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG. Vgl. hierzu Rz. 19.
Rz. 34
Bei Eintritt oder Wegfall einer Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand ist eine Aufhebung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG oder Nachveranlagung nach § 18 Abs. 2 GrStG durchzuführen, vgl. A 17 Abs. 2 Satz 4 AEGrStG.
Rz. 35– 36
Einstweilen frei.