Literatur:

Drosdzol, Grundsteuerliche Behandlung von Parkplätzen und Parkhäusern, KStZ 1994, 170; Drosdzol, Gleich lautende Ländererlasse betr. Grundsteuerlicher Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen v. 15.1.2002, KStZ 2002, 145; Eisele, Die grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen, NWB F. 11, 683; Leinweber, Grundsteuerbefreiung von dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundbesitz, NWB F. 11, 623; List, Grundsteuerfreiheit für öffentliche Straßen, Wege, Plätze usw., DB 1990, 962; Ostendorf, Grundsteuer und Vermögenssteuer bei Parkplätzen und Parkhäusern, KStZ, 1977, 176; Stöckel, Grundsteuerbefreiung oder Grundsteuerpflicht für Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen, DStZ 1989, 279.

1. Allgemeines

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen, mit denen diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, z.B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen von der Grundsteuer befreit. Grundgedanke der Befreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist, Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Grundsteuer zu befreien, weil sie zwangsläufig durch die umfassende Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit einer privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind.[2] Die Nutzungsart von bestimmten Grundbesitz zum Wohle der Allgemeinheit soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Grundsteuerfreiheit zur Folge haben.[3]

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Das GrStG vom 1.12.1936[5] (GrStG 1936) enthielt bereits in § 4 Nr. 9 Buchst. a GrStG eine Befreiung für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege. Entscheidend für eine dazu erfolgende Befreiung von der Grundsteuerpflicht sollten nicht die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz, sondern allein die konkrete Benutzungsart der im Gesetz aufgeführten Gegenstände sein.[6]

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973[8] wurde die entsprechende Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG neu gefasst. Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen usw. sollten danach weiterhin wie bisher in gleichem Umfang steuerfrei sein.[9]

"...Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Wasserstraßen, Häfen usw. bleiben nach § 4 Nr. 3 a des Entwurfs auch weiterhin in gleichem Umfang wie bisher steuerfrei, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dazu erforderlich sind, den Verkehr zu ermöglichen und ihn zu sichern, sollen jedoch abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht nur bei den Schienenwegen (vgl. § 19 Abs. 1 GrStDV), sondern generell auch bei Straßen, Wasserwegen usw. in die Befreiung einbezogen werden. Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb des Verkehrsunternehmens erforderlich sind, z.B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteige, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Instandsetzungsbetriebe, Abfertigungsgebäude, Flugzeughallen, usw., unterliegen dagegen der Grundsteuer. Wegen der davon abweichenden weitergehenden Befreiung der Deutschen Bundesbahn, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs..."

 

Rz. 94– 110

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[5] RGBl. I 1936, 986 = RStBl. 1936, 1154.
[6] RStBl. 1937, 717, 720.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[8] BGBl. I 1973, 965, BStBl. I 1973, 586.
[9] Bericht des Finanzausschusses v. 25.4.1973, BT-Drucks. 7/485, 4 i.V.m. der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, 78; BFH v. 7.12.1988 – II R 115/88, BStBl. II 1989, 302.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

2. Dem öffentlichen Verkehr dienend

 

Rz. 111

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthält in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG keine Definition des Begriffs "dem öffentlichen Verkehr dienend". Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als sog. öffentliche Sache in einem vom öffentlichen Recht geprägten Sinne wird durch den Wortlaut allein für sich genommen nicht gefordert.[2] Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist es ausreichend, wenn die dort benannten Verkehrsflächen einen bestimmten Zweck erfüllen. Der BFH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung von einem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "dem öffentlichen Verkehr dienend" nur dann aus, wenn das betreffende Grundstück eine sog. öffentliche Sache im Sinne des Wege- und Straßenrechts ist.[3]

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Der Sinn der Befreiungsvorschrift ist nicht die Begünstigung für solchen Grundbesitz zu gewähren, welcher nur aus freien Stücken und – unbeschadet vertraglicher Bindungen – jederzeit widerruflich dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht wird, sondern lediglich für – vorbehaltlich einer spätere...

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