Rz. 1

[Autor/Stand] § 232 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift lehnt sich eng an die §§ 33 und 158 BewG an und übernimmt mit Ausnahme der Regelungen zu den Wohnbereichen die dortigen Bestimmungen zum Teil fast wortgleich. Das bedeutet, dass auch die Auslegung der in § 232 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung und der im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils für die Erbschaftsteuer geltenden Regelungen[5] erfolgen kann bzw. muss.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 232 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[7]).

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[7] I.d.F. von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020

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