Rz. 1
§ 121 BewG betrifft den sachlichen Umfang der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Welche Personen der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen (= persönliche beschränkte Steuerpflicht), regelt § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Rz. 2
Aus den genannten Normen folgt im Umkehrschluss, dass § 121 BewG in den Fällen der unbeschränkten (einschließlich der erweiterten unbeschränkten) Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht (vgl. insb. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG) keine Rolle spielt.
Rz. 3
Von der unbeschränkten (einschließlich der erweiterten unbeschränkten) Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht i.S.v. § 4 AStG i.V.m. § 2 AStG zu unterscheiden (näher dazu unten Rz. 621 ff.). Im letzteren Fall erstreckt sich die sachliche Steuerpflicht über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus auf die in Rz. 645 aufgelisteten weiteren Vermögensgegenstände.
Rz. 4
Bis zum 31.12.1996 war § 121 BewG darüber hinaus auch für die beschränkte Vermögensteuerpflicht relevant; ab 1.1.1997 wird die Vermögensteuer indessen nicht mehr erhoben. Da sich der sachliche Anwendungsbereich der Norm ab 1.1.1997 allein auf die Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung beschränkt, erschiene es sinnvoll, die Norm vom Bewertungsgesetz in das Erbschaftsteuergesetz zu verlagern.
Rz. 5
§ 121 BewG fixiert in einer abschließenden (enumerativen) und deskriptiven Aufzählung diejenigen Vermögensgegenstände und organisatorischen Einheiten, welche im Fall der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Bei diesem Inlandsvermögen handelt es sich, wie die einzelnen neun Ziffern des § 121 BewG verdeutlichen, nicht um jedwedes im Inland befindliche Vermögen, sondern nur um Wirtschaftsgüter, die einen in den einzelnen Ziffern des § 121 BewG näher umschriebenen besonderen Inlandsbezug aufweisen (sog. inlandsradiziertes Vermögen). Näher dazu unten Rz. 51 ff. und Rz. 66 ff.
Rz. 6
Mittelbare Bedeutung hat § 121 BewG für die in § 21 ErbStG geregelte Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die vom deutschen Fiskus festgesetzte Erbschaftsteuer: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern nicht die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG gelten als Auslandsvermögen i.S.d. § 21 Abs. 1 ErbStG, "wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen."
Rz. 7
Auslandsvermögen in diesem Sinne ist also spiegelbildlich dasjenige Vermögen, das aus der Perspektive des betreffenden ausländischen Staates sein nach den Regelungen des § 121 BewG zu bestimmendes Inlandsvermögen darstellt. Im Einzelnen wird hierzu auf die Rz. 678 ff. verwiesen.
Rz. 8– 15
Einstweilen frei.