Rz. 1
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet streng zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. §§ 15 und 16 EStG) und solchen aus selbstständiger Arbeit (vgl. § 18 EStG). An diese Unterscheidung knüpft zwar auch das Bewertungsrecht an. Jedoch ordnet § 96 BewG ausdrücklich die Gleichbehandlung des den Freiberuflern (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und den Einnehmern einer staatlichen Lotterie (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dienenden Betriebsvermögens mit dem gewerblichen Betriebsvermögen an. Zur Kritik an der Nichteinbeziehung des zur Erzielung von Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dienenden Vermögens vgl. Rz. 23.
Rz. 2
Die Abgrenzung zwischen der gewerblichen Tätigkeit einerseits und der Betätigung der Freiberufler i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie der Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG andererseits ist infolgedessen bewertungsrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass insoweit die im Ertragsteuerrecht auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten im Bewertungsrecht regelmäßig entfallen. Die Gleichstellung insbesondere der freiberuflichen Tätigkeit mit der gewerblichen hat zur Folge, dass die freiberufliche Betätigung auch in anderen bewertungsrechtlichen Bestimmungen und in den erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen, die auf eine gewerbliche Betätigung (auf einen Gewerbebetrieb) abstellen, einem Gewerbe gleichgestellt ist. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Gewährung der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen (vgl. §§ 13a, 13b, § 13c, 19a, 28, 28a ErbStG) sowie beispielsweise bei der Abgrenzung von Einfamilienhäusern von den gemischt-genutzten Grundstücken (vgl. § 181 Abs. 2 Satz 2 BewG; vgl. auch § 181 BewG Rz. 101 ff.).
Rz. 3
Aus der in § 96 BewG angeordneten Gleichstellung der freiberuflichen Betätigung mit einem Gewerbebetrieb folgt des Weiteren, dass sich Bestand und Umfang des Betriebsvermögens sowie dessen Bewertung jedenfalls im Grundsatz nach den für das gewerbliche Betriebsvermögen geltenden Regelungen und Grundsätzen bestimmen. Somit gehören zum freiberuflichen Betriebsvermögen in sinngemäßer Anwendung des § 95 BewG alle (aktiven und passiven) Wirtschaftsgüter sowie sonstigen Ansätze und Positionen, die auch in ertragsteuerrechtlicher Sicht, d.h. bei der steuerlichen Gewinnermittlung, zum freiberuflichen Betriebsvermögen zählen.
Rz. 4
Divergenzen in Bezug auf den Umfang und die Bewertung des Betriebsvermögens können sich bei den freiberuflichen Unternehmen einerseits und den Gewerbebetrieben andererseits freilich im Hinblick auf die wesensmäßigen Unterschiede zwischen der freiberuflichen und der gewerblichen Betätigung (vgl. dazu Rz. 33 f.) ergeben. So sind etwa der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens von Freiberuflern engere Grenzen gesetzt als bei Gewerbetreibenden (vgl. Rz. 90 sowie 155 und 166 ff.). Auch bestimmt sich der nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde Gesamt(-ertrags-)wert von freiberuflichen Unternehmen regelmäßig nach anderen Methoden als der entsprechende Wert gewerblicher Unternehmen (vgl. Rz. 123 und 125).
Rz. 5
Da die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hatte der für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.1997 festzustellende Einheitswert des Betriebsvermögens nur für die Vermögensteuer sowie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Bedeutung. Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird, liegt die wesentliche Relevanz des § 96 BewG nur noch auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. insbesondere § 12 Abs. 5 und § 13a ErbStG).
Rz. 6– 10
Einstweilen frei.