Rz. 1
[Autor/Stand] § 18 GrStG enthält die Regelungen zur Nachveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden.
Rz. 2
[Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 18 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[4] geändert worden. Bei der Änderung handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung. Entsprechend wurde im § 18 Abs. 1 GrStG der Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst. Nicht angepasst wurden zunächst allerdings die Verweise im § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG; dort wurde jeweils – wie in der zuvor geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes – auf den Einheitswert verwiesen. Hierbei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, welches im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[5] korrigiert wurde (vgl. dazu auch Rz. 31 und 39).
Rz. 3
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 18 GrStG ist im Abschnitt II des GrStG zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt und enthält die Regelungen zur Nachveranlagung, die aus verschiedenen Gründen nach § 18 Abs. 1 und 2 GrStG in Betracht kommen kann. In § 18 Abs. 3 und 4 GrStG wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt eine Nachveranlagung durchzuführen ist.
Rz. 4
[Autor/Stand] Der geänderte § 18 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.
Rz. 5– 6
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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