Rz. 1
Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973 wurde die Befreiungsvorschrift des § 4 GrStG mit den dort erfassten Katalogtatbeständen neu gefasst, um Unstimmigkeiten zu beseitigen, eine verbesserte Systematik zu erreichen und bisherige Vorschriften der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in das Grundsteuergesetz zu übernehmen.
Rz. 2
Die Gesetzesbegründung zu § 4 GrStG (allgemein) lautet wie folgt:
"... Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind subsidiärer Art. Sie haben in der Regel nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind. Es kann sich dabei auch um private Eigentümer handeln. Die bisherige Rechtslage bleibet somit unverändert ..."
Rz. 3
Die Befreiung von der Grundsteuer ist gemäß § 4 GrStG bei allen Anwendungsfällen von der Benutzung des Grundbesitzes für einen steuerbegünstigten Zweck abhängig (objektive Voraussetzung). In Ausnahmefällen muss zusätzlich der Grundbesitz einem qualifizierten Eigentümer gehören (subjektive Voraussetzung).
Rz. 4
Die einzelnen Befreiungstatbestände des § 4 GrStG sind im Hinblick auf die Anforderung an den Nutzer des Grundbesitzes rechtsformneutral. Die Anwendung der Vorschrift setzt weder eine bestimmte Rechtsform voraus noch werden bestimmte Rechtsformen von einer Grundsteuerbefreiung ausgeschlossen, sofern die Voraussetzung im Übrigen erfüllt sind. Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass eine gewerbliche Nutzung die Grundsteuerfreiheit nicht stets ausschließt. Der Gesetzgeber wollte Grundbesitz, der auch privatwirtschaftlichen Interessen dient, nicht in jedem Fall von der Grundsteuerbefreiung ausschließen. So sind z.B. nach § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG bestimmte Flächen von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen von der Grundsteuer befreit. Derartige Einrichtungen werden im Allgemeinen gewerblich betrieben.
Rz. 5
Von dem Erfordernis der Erfüllung der subjektiven Voraussetzung enthält die Vorschrift des § 4 GrStG eine Reihe von Abweichungen. So hängt im Fall des § 4 Nr. 1 GrStG die Grundsteuerbefreiung ohne Anknüpfung an eine konkrete Nutzungsform lediglich davon ab, ob der betreffende Grundbesitz dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gewidmet ist. Im Fall des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG kommt es nur darauf an, ob der Grundbesitz als Straße, Weg, Platz usw. dem öffentlichen Verkehr dient. Auch im Fall des § 4 Nr. 5 Satz 2 Alt. 2 GrStG bzw. § 4 Nr. 6 Satz 2 Alt. 2 GrStG liegt eine Abweichung insoweit vor, als der betreffende Grundbesitz auch dann von der Grundsteuer befreit ist, wenn er nicht dem Nutzenden gehört, sondern einer nicht nutzenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.