Rz. 1
[Autor/Stand] § 221 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Norm regelt die allgemeine Durchführung von Hauptfeststellungen für Zwecke der Grundsteuer und bestimmt den Hauptfeststellungszeitpunkt.
Rz. 3
[Autor/Stand] Die Vorschrift lehnt sich eng an die § 21 BewG an und übernimmt mit Ausnahme der zeitlichen Abstände für die Hauptfeststellung die dortigen Bestimmungen fast wortgleich. Lediglich der Begriff "Einheitswerte" wird in § 221 Abs. 1 BewG durch den Begriff "Grundsteuerwerte" ersetzt. § 21 Abs. 2 Satz 2 BewG wurde nicht explizit in die neue Vorschrift übernommen.
Rz. 4
[Autor/Stand] Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 21 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen erfolgen kann bzw. muss.
Rz. 5– 7
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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