Rz. 1

[Autor/Stand] § 221 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Norm regelt die allgemeine Durchführung von Hauptfeststellungen für Zwecke der Grundsteuer und bestimmt den Hauptfeststellungszeitpunkt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift lehnt sich eng an die § 21 BewG an und übernimmt mit Ausnahme der zeitlichen Abstände für die Hauptfeststellung die dortigen Bestimmungen fast wortgleich. Lediglich der Begriff "Einheitswerte" wird in § 221 Abs. 1 BewG durch den Begriff "Grundsteuerwerte" ersetzt. § 21 Abs. 2 Satz 2 BewG wurde nicht explizit in die neue Vorschrift übernommen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 21 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen erfolgen kann bzw. muss.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147; Einzelheiten s. BewG Einf. Rz. 417 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

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