Rz. 1
[Autor/Stand] § 233 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Die Vorschrift ist erstmals für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden (vgl. § 266 Abs. 1 BewG). Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.
Rz. 2
[Autor/Stand] Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen war es für Sonderfälle erforderlich, bestimmte Kriterien festzulegen und über eine gesetzliche Reglung allgemeinverbindlich abzusichern. Dabei wurden in Absatz 2 und 3 der Vorschrift die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 3 BewG weitgehend übernommen, so dass die bisher für Zwecke der Einheitsbewertung benötigten Auslegungen der Begrifflichkeiten auch im Rahmen der Festsetzung von Grundbesitzwerten weiterhin zur Anwendung kommen können. Die Vorschrift des § 233 Abs. 1 BewG ist hingegen neu und soll die bestehenden Schwierigkeiten bei Windkraftanlagen rechtssicher beseitigen.
Rz. 3
[Autor/Stand] Der Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, für die Festsetzung von Grundsteuerwerten einheitliche Kriterien für die Zuordnung von Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum Grundvermögen festzulegen.
Rz. 4– 6
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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