Rz. 8
[Autor/Stand] Ist vom Vermögen eines Steuerpflichtigen eine Last, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, bei der Besteuerung – entsprechend der gesetzlichen Regelung – wie eine unbedingte Last abgezogen worden, so fragt es sich, was steuerlich zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. die Last in Fortfall kommt[2]. In einem solchen Fall muss zwischen laufend veranlagten und nicht laufend veranlagten Steuern unterschieden werden.
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