Rz. 8

[Autor/Stand] Ist vom Vermögen eines Steuerpflichtigen eine Last, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, bei der Besteuerung – entsprechend der gesetzlichen Regelung – wie eine unbedingte Last abgezogen worden, so fragt es sich, was steuerlich zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. die Last in Fortfall kommt[2]. In einem solchen Fall muss zwischen laufend veranlagten und nicht laufend veranlagten Steuern unterschieden werden.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[2] Immes in Wilms/Jochum, § 7 BewG Rz. 3.

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