Rz. 10
[Autor/Stand] Anzeigepflichtig ist sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 derjenige, der nach § 10 GrStG als Steuerschuldner (s. die Kommentierung zu § 10 GrStG) in Betracht kommt. Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 10 GrStG derjenige, dem der Steuerwert bei der Feststellung des Einheitswerts (Grundsteuerwerts) zugerechnet ist. Das ist grundsätzlich der zivilrechtliche Eigentümer.
Rz. 11
[Autor/Stand] Allerdings hängt der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch von Umständen ab, die nicht im Machtbereich der Vertragsparteien liegen. Deshalb wird vertraglich regelmäßig ein abweichender Zeitpunkt des Nutzen-/Lastenwechsels vereinbart und damit der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO festgelegt. Der bisherige Eigentümer kann das Grundstück bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt nutzen. Da es für die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. R 31 Abs. 2 GrStR) muss dem Veräußerer bis zu diesem Zeitpunkt auch eine eventuelle Steuerbefreiung zustehen. Umgekehrt steht dem Erwerber ab Übergang des Nutzen-/Lastenwechsels die Steuerbefreiung des Veräußerers nicht mehr zu. Daraus folgt, dass sich die Anzeigepflicht nach dem wirtschaftlichen und nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentum richtet.
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