Rz. 62
Im Grundfall des § 13b Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (85 % des Betriebsvermögens steuerfrei) entfällt der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 9 ErbStG) innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme unterschreitet, § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG (Lohnsummenerfordernis). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Der Verschonungsabschlag entfällt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet, § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG. Die Mindestlohnsumme muss nicht eingehalten werden, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 beträgt (§ 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als fünf und nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten gilt seit dem 30.6.2016 eine Mindestlohnsumme von 250 % bzw. 300 % (§ 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG). Bei der Optionslösung tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 400 % eine maßgebende Lohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als fünf und nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (an Stelle von 250 %) bzw. 565 % (an Stelle von 300 %) (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 und 5 ErbStG). In der Übersicht:
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Regelverschonung |
Optionsverschonung |
Lohnsummenfrist |
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5 Jahre |
7 Jahre |
Mindestlohnsumme |
Bis zu 5 Beschäftigte |
Lohnsummenpflicht entfällt |
Lohnsummenpflicht entfällt |
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Mehr als 5, nicht mehr als 10 Beschäftigte |
250 % |
500 % |
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Mehr als 10, nicht mehr als 15 Beschäftigte |
300 % |
565 % |
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Mehr als 15 Beschäftigte |
400 % |
700 % |
Rz. 63
Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG umfasst die Lohnsumme alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. In den nachfolgenden Sätzen (§ 13a Abs. 3 Sätze 7 bis 10 ErbStG) bemüht sich der Gesetzgeber um eine möglichst lückenlose Definition dessen, was genau Bestandteil der maßgebenden Lohnsumme sein soll. § 13a Abs. 11 bis 13 ErbStG beschäftigt sich sodann mit der Lohnsummenermittlung in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.
Rz. 64
Mit dieser sog. Arbeitsplatzklausel verfolgt der Gesetzgeber außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele.
Rz. 65
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 war seinerzeit in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 13a ErbStG darauf hingewiesen worden: "Betriebsvermögen weisen gegenüber anderen Vermögensarten Besonderheiten auf, die eine differenzierte Behandlung im Rahmen der Erbschaftsteuer erfordern. Diese Vermögensart bildet eine Basis für Wertschöpfung und Beschäftigung und den Erhalt von Arbeitsplätzen. (...). Ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insb. die Erhaltung der Arbeitsplätze in einem erworbenen Unternehmern ist die jeweilige Lohnsumme." Die Lohnsummenregelung war dann vom BVerfG als geradezu unerlässlich für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung weitreichender Begünstigungen beim Übergang von betrieblichem Vermögen angesehen worden. Das BVerfG hatte es aber als verfassungsrechtlich zu beanstanden angesehen, dass nach dem ErbStG 2009 die Lohnsummenregelung erst bei Beschäftigtenzahlen von mehr als zwanzig Arbeitnehmern anwendbar war. Dem BVerfG in der Begründung folgend sieht auch aktuell der Gesetzgeber die Begünstigungen für Betriebsvermögen als durch Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt und geboten an. Im Bericht des Finanzausschusses wurde dazu ausgeführt:"Die Arbeitsplatzwirkung dient als Begründung der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsmaßnahmen, wobei ein Abstellen auf die Lohnsumme bereits flexibler ist als eine reine Arbeitsplatzklausel. Eine zusätzliche Vereinfachung wird erreicht, indem auf die jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme verzichtet wird. Bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme soll die Verschonung nur in demselben prozentualen Verhältnis entfallen, zu dem die Mindestlohnsumme tatsächlich unterschritten wird." Den verfassungsrechtlichen Beanstandungen des BVerfG hinsichtlich Anwendbarkeit der Lohnsummenregelung erst bei Beschäftigtenzahlen von mehr als zwanzig Arbeitnehmern versuchte der Gesetzgeber dadurch zu genügen, dass er im ErbStAnpG mit Wirkung ab 1.7.2016 geringere Schwellenwerte vorgesehen hat.