Rz. 15
[Autor/Stand] Nach § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. § 151 Abs. 1 BewG enthält eine solche Bestimmung. Danach sind gesondert festzustellen
- (Nr. 1) Grundbesitzwerte (§ 157 BewG),
- (Nr. 2) der Wert des Betriebsvermögens oder der Anteil am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG),
- (Nr. 3) der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG,
- (Nr. 4) der Anteil am Wert von anderen als in den Nr. 1 – 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.
Rz. 16
[Autor/Stand] In all diesen Fällen kommt eine gesonderte Feststellung nur dann in Betracht, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S.d. § 151 Abs. 1 BewG von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt.[3] Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt dann die verbindliche Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.[4] In der Praxis hat dies besonders in den Fällen Bedeutung, in denen um die Bewertung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (inländisches Betriebsvermögen) oder nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (Anteil am Wert mehreren zustehender Vermögenswerte) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gestritten wird. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 13a und § 13b ErbStG. Gleichwohl trifft diese Entscheidung das für die Bewertung zuständige Finanzamt, da es über die erforderliche Sachkenntnis verfügt.[5]
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