Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 13
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist es von entscheidender Bedeutung, was zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehört. § 243 BewG definiert für Zwecke der Grundsteuer den Umfang des Grundvermögens. Ebenso wird der Begriff des Grundvermögens bestimmt und von anderen Vermögensarten abgegrenzt.
Rz. 14
Die Zugehörigkeit zum Grundvermögen setzt für Zwecke der Grundsteuer voraus, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 232 Abs. 1 BewG) und insb. nicht anderen als "nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken" dienen (vgl. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG sowie Rz. 57–59). Somit können Wirtschaftsgüter nur dann zum Grundvermögen gehören, wenn sie nicht die in §§ 232 und 233 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfüllen.
Rz. 15
Anders als bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) nicht von Bedeutung, weil bei der Grundsteuer nur zwischen den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen zu unterscheiden ist (§ 218 BewG). Die Unterscheidung zwischen Grundvermögen und Betriebsvermögen kann entfallen, weil die Höhe der Grundsteuerwerte davon unabhängig ist. Die Regelung des § 218 Satz 2 BewG, dass Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, hat allenfalls klarstellenden Charakter. Das gilt ebenso für die Regelung des § 218 Satz 3 BewG, nach der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen zu bewerten sind. Jedenfalls erfordert weder § 243 BewG noch § 218 BewG eine Feststellung, dass eine wirtschaftliche Einheit ein Betriebsgrundstück ist (vgl. auch § 219 BewG).
Rz. 16
Die Erfassung einer wirtschaftlichen Einheit als Grundvermögen hat zur Folge, dass alle in das Grundvermögen einzubeziehenden Teile der Grundsteuer unterliegen, soweit sich keine Steuerbefreiungen aus dem Grundsteuergesetz ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Teile der wirtschaftlichen Einheit zu einem konkreten Wertansatz geführt haben.
Beispiel
Zu einem Einfamilienhaus gehört eine Zaunanlage mit Überwachungskameras.
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts sind weder die Zaunanlage noch die Überwachungskameras werterhöhend zu erfassen. Dennoch sind sie mit dem Grundsteuerwert abgegolten, so dass sie zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach der Grundsteuer unterliegen.
Rz. 17
Nach der abschließenden Aufzählung des § 243 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:
- 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
- 2. das Erbbaurecht,
- 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
- 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.