Rz. 30

[Autor/Stand] Bei der Veräußerung eines Grundstücks sieht der Gesetzgeber offenbar die Gefahr, dass die Grundsteuer vom bisherigen Grundstückseigentümer und Steuerschuldner nicht entrichtet wird. § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG begründet daher eine gesonderte persönliche Haftung des Erwerbers neben dem Grundstückseigentümer für die Grundsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Das Gesetz knüpft zwar an die Übereignung des Grundstücks (§§ 873, 925 ff. BGB) an. Da der Erwerber aber bereits beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldner wird, kann er für die ab diesem Zeitpunkt entstehende Grundsteuer nur als Steuerschuldner und nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[3] Ähnlich Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 42.

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