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[Autor/Stand] Gebäude unterliegen allgemein trotz laufenden Unterhalts infolge von altersbedingter Abnutzung der Gebäudesubstanz (Baustoffe, Bauteile) einem Wertverzehr und erleiden damit einen Wertverlust. Dieser Umstand ist bei der Einheitsbewertung in der Weise zu berücksichtigen, dass Absetzungen für Abnutzung wegen Wertminderung infolge Wertverzehrs auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes vorzunehmen sind.[2] In diesem Zusammenhang stellt § 86 BewG bei der Berücksichtigung des Wertverzehrs in typisierter Weise allgemein auf das Alter des zu bewertenden Gebäudes im Hinblick auf die gewöhnlicherweise bestehende Beziehung zwischen Alter und dadurch bedingtem Wertverzehr ab.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[2] Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. IV/1488, 70 – s. die Kommentierung zu § 53c BewG.

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