Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 10
§ 2 GrStG bringt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers in sachlicher Hinsicht zum Ausdruck. Mit der Anknüpfung an den inländischen Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen konkretisiert der Gesetzgeber den Steuergegenstand des GrStG. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Mit dieser Begrenzung wird das Heberecht einerseits räumlich auf die Gemeinden bezogen. Andererseits begrenzt sich die Grundsteuer gegenständlich auf die Erfassung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes.
Rz. 11
Das BewG teilt das Vermögen in § 18 in drei Vermögensarten ein, zu denen das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 33–67, § 31), das Grundvermögen (§§ 68–94, § 31 BewG) und das Betriebsvermögen (§§ 95–109, § 31 BewG) gehören. Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BewG für inländischen Grundbesitz festgestellt, und zwar Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG), für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG) und für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG). Die Verzahnung mit dem BewG bewirkt eine gesetzestechnische Entlastung des Grundsteuergesetzes, da sich die jeweiligen Einheitswerte als Vorstufe der Bemessungsgrundlage aus den detaillierten Regelungen des BewG ergeben. Bewertet werden wirtschaftliche Einheiten in einer Vorgehensweise, die sich nach der Verkehrsanschauung abgrenzt (§ 2 Abs. 1 BewG). Die Verkehrsanschauung wird von der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen geprägt. Das ist die Anschauung, die urteilsfähige und unvoreingenommene Staatsbürger von einer Sache haben oder gewinnen können, wenn sie mit ihr befasst werden. Während sich die ertragswertorientierte Einheitsbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als Gesamtbewertung ganz unterschiedlicher Wirtschaftsgüter darstellt, besteht die wirtschaftliche Einheit beim Grundvermögen häufig nur aus einem Grundstück. Für die Grundsteuer ist nach § 13 GrStG der jeweils für diese wirtschaftliche Einheiten festgestellte Einheitswert maßgebend. Die Einheitsbewertung macht jedoch nicht an den Gemeindegrenzen Halt. Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit auf mehrere Gemeinden, so bedarf es zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts der beteiligten Gemeinden einer besonderen Zerlegung des Grundsteuermessbetrages nach §§ 22 ff. GrStG.
Rz. 12
Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten. Damit unterliegt nicht der Gewerbebetrieb als wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens der Grundsteuer, sondern nur die zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstücke.
Rz. 13
Insgesamt umfasst der inländische Grundbesitz ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten. Davon entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf Grundstücke. Hierin enthalten sind unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Sonderfälle (Erbbaurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden). Die übrigen wirtschaftlichen Einheiten betreffen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Mit der Ausrichtung auf die einzelnen heterogenen wirtschaftlichen Einheiten wird deutlich, dass Finanzverwaltung und Kommunen mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Erhebung der Grundsteuer komplexe Massenbewertungsverfahren zu bewältigen haben. Soweit die Grundsteuer land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgrundstücke von Gewerbebetrieben erfasst, ist sie als Unternehmensteuer zu klassifizieren. Sie geht als Kostensteuer in die betriebliche Gewinnermittlung ein.
Rz. 14
Einstweilen frei.