Rz. 8
Versicherungsunternehmen sind wie Kreditinstitute zu behandeln, falls sie Bankgeschäfte betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KWG). Sie verwalten auch dann geschäftsmäßig Vermögen ihrer Kunden, wenn sie – wie Lebensversicherungen und Unfallversicherungen, die ebenfalls identifizierungspflichtig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG) – als sog. Personenversicherer im Versicherungsfall Kapital- oder Rentenleistungen zu erbringen haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG). Darüber hinaus trifft sie und ihnen gleichgestellte Einrichtungen eine besondere Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG (s. unten Anm. 14, 16). Hierzu zählen jedenfalls die in § 3 Abs. 1 ErbStDV genannten Unternehmen. Da die Finanzverwaltung in Zweifelsfällen danach fragt, ob das Unternehmen dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegt, empfiehlt sich eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.F.in).
Rz. 9
Wertpapieremittenten sind ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Sie müssen das Erbschaftsteuerfinanzamt insbesondere vor Umschreibung von auf den Namen des Erblassers lautenden Aktien oder Schuldverschreibungen informieren (§ 33 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 2 ErbStDV). Praktische Erfahrungen mit dieser Regelung, die erst seit dem 1.1.2011 eine Bagatellgrenze enthält (s. Anm. 17), wurden bislang nicht bekannt.
Rz. 10
Anzeigepflichtig sind auch andere (Rechts-)Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen/beruflichen Tätigkeit rein tatsächlich unmittelbar Zugriff auf fremdes Vermögen haben. Dies können Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie andere in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ff. GwG genannte Personen sein, wenn sie – etwa als Treuhänder, über Anderkonten oder in auftragsgemäßer Ausübung vermögensrelevanter Geschäfte – Geld oder sonstiges Vermögen ihrer Mandanten verwalten/verwahren. Die Finanzverwaltung sieht auch Treuhandkommanditisten, die in Fondsgesellschaften die Gesellschaftsrechte der Anleger wahrnehmen, sowie im Einzelfall sogar Bestattungsinstitute, beim Tod eines Treugebers als anzeigepflichtig an. Gleiches dürfte für Beteiligungstreuhänder bei Kapitalanlagegesellschaften sowie für Vermögensverwaltungs- und -betreuungsgesellschaften gelten (s. auch § 2 Abs. 1 Nr. 9, 13 GwG). Selbst Kommunen kann im Rahmen entsprechender Amtspflegschaften eine Vermögensbetreuungspflicht obliegen.
Rz. 11
Sind nicht auch die geschäftsführenden Organe von Kapital- und Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 1 ErbStG? Dies wurde bislang nicht diskutiert. Dafür spricht, dass sie gesellschaftsrechtlich und/oder aufgrund ihres Anstellungsvertrags weisungsgebunden zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verpflichtet sind und kraft ihrer Organstellung unmittelbar über das Gesellschaftsvermögen verfügen können. Immerhin vertritt der II. BFH-Senat die Auffassung, das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehöre den Gesellschaftern selbst und das Vermögen von Kapitalgesellschaften stehe jedenfalls indirekt ihren Gesellschaftern zu, die, bei Leistungen in das Gesellschaftsvermögen, inzwischen sogar ausdrücklich auch als Erwerber in Frage kommen (§ 7 Abs. 8 Sätze 1, 2 ErbStG) und bei Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zumindest für Steuerberechnungszwecke als Schenker fingiert werden (§ 15 Abs. 4 ErbStG). Außerdem treten die Gesellschafter ihrer Gesellschaft oft als Gläubiger gegenüber. Sie haben generell Anspruch auf Gewinnauskehrung, häufig zusätzlich Zins-/Entgeltansprüche wegen Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder Überlassung einzelner, für Gesellschaftszwecke wichtiger Vermögensgegenstände. Zumindest mittelbar besteht die den Gesellschaftsorganen auferlegte Vermögensbetreuungspflicht damit auch im Interesse der Gesellschafter.
Rz. 12
Einstweilen frei.