Rz. 8
[Autor/Stand] Versicherungsunternehmen sind wie Kreditinstitute zu behandeln, falls sie Bankgeschäfte betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KWG). Sie verwalten auch dann geschäftsmäßig Vermögen ihrer Kunden, wenn sie – wie Lebensversicherungen und Unfallversicherungen, die ebenfalls identifizierungspflichtig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG) – als sog. Personenversicherer im Versicherungsfall Kapital- oder Rentenleistungen zu erbringen haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG). Darüber hinaus trifft sie und ihnen gleichgestellte Einrichtungen eine besondere Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG (s. unten Anm. 14, 16).[2] Hierzu zählen jedenfalls die in § 3 Abs. 1 ErbStDV genannten Unternehmen.[3] Da die Finanzverwaltung in Zweifelsfällen danach fragt, ob das Unternehmen dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegt[4], empfiehlt sich eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.F.in).[5]
Rz. 9
[Autor/Stand] Wertpapieremittenten sind ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Sie müssen das Erbschaftsteuerfinanzamt insbesondere vor Umschreibung von auf den Namen des Erblassers lautenden Aktien oder Schuldverschreibungen informieren (§ 33 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 2 ErbStDV).[7] Praktische Erfahrungen mit dieser Regelung, die erst seit dem 1.1.2011 eine Bagatellgrenze enthält (s. Anm. 17), wurden bislang nicht bekannt.
Rz. 10
[Autor/Stand] Anzeigepflichtig sind auch andere (Rechts-)Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen/beruflichen Tätigkeit rein tatsächlich unmittelbar Zugriff auf fremdes Vermögen haben.[9] Dies können Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie andere in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ff. GwG genannte Personen sein, wenn sie – etwa als Treuhänder, über Anderkonten oder in auftragsgemäßer Ausübung vermögensrelevanter Geschäfte – Geld oder sonstiges Vermögen ihrer Mandanten verwalten/verwahren. Die Finanzverwaltung sieht auch Treuhandkommanditisten, die in Fondsgesellschaften die Gesellschaftsrechte der Anleger wahrnehmen, sowie im Einzelfall sogar Bestattungsinstitute, beim Tod eines Treugebers als anzeigepflichtig an.[10] Gleiches dürfte für Beteiligungstreuhänder bei Kapitalanlagegesellschaften sowie für Vermögensverwaltungs- und -betreuungsgesellschaften gelten (s. auch § 2 Abs. 1 Nr. 9, 13 GwG). Selbst Kommunen kann im Rahmen entsprechender Amtspflegschaften eine Vermögensbetreuungspflicht obliegen.[11]
Rz. 11
[Autor/Stand] Sind nicht auch die geschäftsführenden Organe von Kapital- und Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 1 ErbStG? Dies wurde bislang nicht diskutiert.[13] Dafür spricht, dass sie gesellschaftsrechtlich und/oder aufgrund ihres Anstellungsvertrags weisungsgebunden zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verpflichtet sind und kraft ihrer Organstellung unmittelbar über das Gesellschaftsvermögen verfügen können. Immerhin vertritt der II. BFH-Senat die Auffassung, das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehöre den Gesellschaftern selbst[14] und das Vermögen von Kapitalgesellschaften stehe jedenfalls indirekt ihren Gesellschaftern zu[15], die, bei Leistungen in das Gesellschaftsvermögen, inzwischen sogar ausdrücklich auch als Erwerber in Frage kommen (§ 7 Abs. 8 Sätze 1, 2 ErbStG) und bei Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zumindest für Steuerberechnungszwecke als Schenker fingiert werden (§ 15 Abs. 4 ErbStG).[16] Außerdem treten die Gesellschafter ihrer Gesellschaft oft als Gläubiger gegenüber. Sie haben generell Anspruch auf Gewinnauskehrung[17], häufig zusätzlich Zins-/Entgeltansprüche wegen Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder Überlassung einzelner, für Gesellschaftszwecke wichtiger Vermögensgegenstände.[18] Zumindest mittelbar besteht die den Gesellschaftsorganen auferlegte Vermögensbetreuungspflicht damit auch im Interesse der Gesellschafter.[19]
Rz. 12
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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