Rz. 125
"Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber... dem zuständigen Finanzamt ... anzuzeigen" (§ 30 Abs. 1 ErbStG ). Dies sollte möglichst rasch und so umfassend geschehen, dass der Beginn der Festsetzungsfrist nicht unnötigerweise hinausgeschoben und dem adressierten Finanzamt zumindest die Prüfung seiner Zuständigkeit ermöglicht wird, damit es ein Besteuerungsverfahren aufnehmen oder die Sache an das zuständige Besteuerungsfinanzamt abgeben kann (§ 30 ErbStG Rz. 5 ff.). Die notwendigen Angaben zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie die Namhaftmachung des Erblassers bzw. Schenkers sind hierbei zwingend, weitere Informationen sicherlich hilfreich (s. § 30 Abs. 4 ErbStG; § 30 ErbStG Rz. 10 ff.). Bei einem steuerbaren Erwerb durch eine rechtsfähige Personengesellschaft ist infolge der Fiktion des § 2a Satz 2 ErbStG nicht die Gesellschaft sondern jeder ihrer Gesellschafter als Erwerber persönlich anzeigepflichtig. Beachten Sie: Die Anzeigepflicht entsteht nicht vor Kenntniserlangung, insb. für vertretungsbefugte Gesellschafter (z.B. Komplementäre einer KG) naheliegenderweise früher als für andere Gesellschafter (z.B. Kommanditisten), die womöglich erst durch ein Finanzamt informiert werden.
Rz. 126
Bei unter Lebenden verwirklichten Erwerbsvorgängen, d.h. für Zwecke der Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 ErbStG), ist nach § 30 Abs. 2 ErbStG "auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt." Da § 2a Satz 3 ErbStG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die jeweilige Vermögensverschiebung unmittelbar aus dem Gesellschaftsvermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft erfolgt (s. Rz. 89), ergibt sich in Übereinstimmung beider Vorschriften eine Anzeigepflicht der schenkenden Personengesellschaft. Dies ist sicherlich sinnvoll, denn nicht jeder ihrer Gesellschafter wird über die nötigen Kenntnisse verfügen, um die erforderlichen Angaben zu machen (s. auch § 30 ErbStG Rz. 10.3). Wer stattdessen mit Hinweis darauf, dass die Gesellschafter als Zuwendende gelten, sie und nicht die Gesellschaft für anzeigepflichtig halten sollte, müsste sich darüber hinwegsetzen, dass einerseits § 2a Satz 3 ErbStG gerade nicht den Begriff des Schenkers verwendet, der andererseits in § 30 Abs. 2 ErbStG – übereinstimmend mit § 516 Abs. 1 BGB – zutreffend umschrieben wird (s. auch Rz. 88 sowie § 7 ErbStG Rz. 95). – Beachten Sie: Die Anzeigepflicht der rechtsfähigen Personengesellschaft wird von ihren vertretungsbefugten Vertretern erfüllt (§ 34 Abs. 1 AO). Das können, müssen aber nicht alle Gesellschafter sein (§§ 730 BGB, 124 HGB); Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 HGB), bei einer GmbH & Co. KG häufig allerdings Geschäftsführer der Kpl.-GmbH und damit vertretungsbefugt (§ 35 GmbHG). Diese Personen sind nicht Vertreter ihrer Mitgesellschafter, es sei denn, sie wären entweder ausdrücklich bevollmächtigt (§§ 164, 166 BGB) oder, wie z.B. Eltern minderjähriger Personen (§ 1629 BGB), gesetzliche Vertreter.
Rz. 127
Einstweilen frei.