1. Ausnahmen bei besonders gelagerten Sachverhalten
Rz. 51
Eine Vermietung oder Verpachtung als grundsätzlich passive Nutzungsform löst nicht in jedem Fall eine Grundsteuerpflicht aus. Die Rechtsprechung hat bei besonders gelagerten Sachverhalten einer Vermietung bzw. Verpachtung von Grundbesitz noch eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck als gegeben angenommen. Alleine aus dem Begriff der "unmittelbaren Benutzung" für den steuerbegünstigten Zweck können die durch die Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen jedoch nicht hergeleitet werden. Es erscheint gleichwohl im Einzelfall im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiungen nach dem GrStG als angemessen, die Anwendung des Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Benutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG nicht notwendigerweise ausschließlich entsprechend seinem sprachlichen Wortsinn vorzunehmen.
Rz. 52– 70
Einstweilen frei.
2. Überlassung des Grundstücks auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
Rz. 71
Von einer unmittelbaren Nutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG kann im Fall der Überlassung eines Grundstücks an einen Dritten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgegangen werden.
Beispiel: 1
Der Steuerpflichtige stellt ein Grundstück entsprechend der hoheitlichen, durch eine Verbalnote bestätigten Vereinbarung über die gegenseitige Überlassung von Grundstücken zur Errichtung von Botschaftsgebäuden einem ausländischen Staat zur Verfügung.
Ein solches Grundstück ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 GrStG trotz bloßer Vermietung von der Grundsteuer befreit ist. Durch die Überlassung erfüllt der Steuerpflichtige eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in Form einer Hoheitsaufgabe (Pflege der Beziehungen zu einem auswärtigen Staat, vgl. Art. 32 Abs. 1 GG). Da die Vereinbarung im Rahmen der diplomatischen Beziehungen zu einem ausländischen Staat abgeschlossen wurde, wird das Grundstück auch unmittelbar für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch gemäß § 3 Abs. 2 GrStG verwendet.
Rz. 72
Gegen die Annahme der Unmittelbarkeit kann nicht eingewendet werden, dass die Nutzungsüberlassung inländischen Grundbesitzes für Botschaftszwecke fremder Staaten jedem Grundstückseigentümer offenstehe und nicht nur bestimmten Parteien vorbehalten sei. Die Art der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe braucht der betreffenden juristischen Person nicht vorbehalten zu sein. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige sein Grundstück nicht auf privatrechtlicher Grundlage, sondern auf Grund zwischenstaatlicher, d.h. hoheitlicher Vereinbarung einem anderen Staat überlässt. Es kommt somit nicht darauf an, ob die der Allgemeinheit dienende Tätigkeit, z.B. die Zurverfügungstellung eines geeigneten Grundstück an einen ausländischen Staats, der juristischen Person außerhalb hoheitlicher Tätigkeit auch von einer Privatperson geleistet werden könnte.
Rz. 73– 90
Einstweilen frei.
3. Überlassung des Grundstücks aufgrund Unentbehrlichkeit als Hilfsmittel
a) Hilfsmittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks
Rz. 91
Für die Annahme der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG genügt es auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern dieses hierfür unentbehrlich ist.
Rz. 92– 110
Einstweilen frei.
b) Kantinen- bzw. Kasinoräumlichkeiten
Rz. 111
Für eine Grundsteuerbefreiung ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Steuergegenstand für seine Zwecke persönlich benutzt. Die Einschaltung eines Gehilfen oder Verwalters ist unschädlich, solange die unmittelbare Beziehung zwischen dem Eigentümer und dem steuerbegünstigten Zweck dadurch nicht aufgehoben wird.
Rz. 112
Die Verpachtung von Kantinen- bzw. Kasinoräumlichkeiten kann trotz ihres passiven Charakters eine steuerbegünstigte unmittelbare Benutzung der Räumlichkeiten durch eine Körperschaft für deren steuerbegünstigten Zweck darstellen. Kantinen- bzw. Kasinobetriebe werden in erster Linie zur Aufrechterhaltung eines geregelten betrieblichen Ablaufs unterhalten. Das gilt insb. dann, wenn die Berufstätigen in erheblicher Entfernung von der Arbeitsstelle wohnen, so dass sie ihre mittäglichen Mahlzeiten nicht häuslich einnehmen können. Insoweit kann ein solcher Betrieb im Einzelfall als ein unentbehrliches Hilfsmittel angesehen werden, ohne den der festgestellte steuerlich begünstigte Zweck nicht erfüllt werden kann. Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang einer ggf. bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Beamte bzw. Angestellte zu, weil eine solche Pflic...