Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 125
Der Gesetzgeber umschreibt die bebauten Grundstücke, die bei fehlender üblicher Miete unter Ansatz des Boden- und Gebäudewerts zu bewerten sind, beispielhaft in § 147 Abs. 1 Satz 2 BewG. Dort werden Grundstücke mit Gebäuden aufgeführt, die
- zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren,
- zu Spezialnutzungen oder
- zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind
und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
Rz. 126
Diese Formulierung entspricht in etwa den Ausführungen der Finanzverwaltung in Abschn. 16 Abs. 6 Satz 2 BewRGr zur Abgrenzung des Sachwertverfahrens für bestimmte Gruppen von Geschäftsgrundstücken im Rahmen der Einheitsbewertung 1964. Dabei handelt es sich meist um eigengenutzte Geschäftsgrundstücke mit Gebäuden, die mit Rücksicht auf ihre Verwendung innerhalb bestimmter gewerblicher Betriebe besonders gestaltet und auch bei den gewerblichen Betrieben derselben Art von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sind.
Rz. 127
Zu den Grundstücken, die zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren errichtet worden sind, dürften insb. die Molkereigebäude, Transformatorengebäude, Trockenhäuser, Schlachthäuser, Zechen, Mühlengrundstücke und bestimmte Produktionsgebäude rechnen.
Rz. 128
Bei den Grundstücken mit Gebäuden, die zu Spezialnutzungen errichtet worden sind, handelt es sich insb. um Badehäuser, Gewächshäuser, Hallenbäder, Kliniken, Kühlhäuser, Lichtspielhäuser und Lichtspielzentren, Parkhäuser, Saalbauten, Sanatorien, Tankstellengebäude, Theater, Trinkhallen und Autobahnraststätten.
Rz. 129
Relativ unkonkret ist die Umschreibung "Gebäude, die zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind". "Bestimmte Einrichtungen" dürfte hier als Umschreibung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen auszulegen sein. Das Gebäude muss dem Zweck dienen, den technischen Einrichtungen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse zu gewähren. Im Vordergrund müssen die technischen Einrichtungen stehen. Das Gebäude darf nur eine Schutzfunktion für diese technischen Einrichtungen übernehmen.
Rz. 130
Eine andere Nutzung der Gebäude muss unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahezu ausgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 147 Abs. 1 Satz 2 BewG, nach der vorauszusetzen ist, dass die Gebäude "nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können". Eindeutig ist die Rechtslage bei den Gebäuden, die sich nicht für andere Zwecke umbauen lassen. Ist eine "Nutzbarmachung" für andere Zwecke möglich, kommt es für die Abgrenzung darauf an, welcher Aufwand damit verbunden ist. Der Aufwand muss, so § 147 Abs. 1 Satz 2 BewG, erheblich sein. In Anlehnung an das II. WoBauG dürfte der Umbauaufwand erheblich sein, wenn die Umbaukosten mehr als 1/3 der Neubaukosten für ein vergleichbares Gebäude ausmachen.
Rz. 131– 134
Einstweilen frei.