1. Belohnende Schenkungen
Rz. 422
Belohnende Schenkungen erfolgen stets freigebig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die der Leistende zwar in Anerkennung spezieller (Vor-)Leistungen, doch ohne rechtliche Verpflichtung und damit freiwillig vornimmt (s. auch Anm. 83, 102).
Rz. 423
Beispiele:
- Trinkgelder an Bedienungspersonal (s. § 13 ErbStG Anm. 130);
- "Provisionen" für gute Ratschläge;
- Zuwendungen an (frühere) Pflegepersonen- beachten Sie § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (s. § 13 ErbStG Anm. 55);
- Belohnungen zur Aufklärung von Straftaten und Ergreifung von Straftätern;
- Zuwendungen in Erfüllung freiwilliger Zusagen.
2. Auflagenschenkungen
Rz. 424
Auch mit einer Schenkung verbundene Auflagen, die zwar die Bereicherung des beschenkten, auflagebeschwerten, Erwerbers mindern können, tangieren die Freigebigkeit grundsätzlich nicht. Erneut wird damit deutlich, dass es regelmäßig keine Rolle spielt, wenn der Schenker mit seiner Zuwendung bestimmte eigene Ziele verfolgt. In ständiger Rechtsprechung betont der BFH die Unerheblichkeit der konkreten Motive des Schenkers.
Rz. 425
Einstweilen frei.
3. In lästige Verträge gekleidete Schenkungen
Rz. 426
Schenkungsteuerbare Zuwendungen ereignen sich auch im Rahmen entgeltlich gestalteter Rechtsbeziehungen. Man denke insbesondere an teilunentgeltliche Zuwendungen und/oder gemischte Schenkungen (Anm. 64 f., 114 f.).
Rz. 427
Bisweilen bewusst durch solche "lästigen Verträge" verborgen, sind sie als verdeckte Schenkungen selbstverständlich schenkungsteuerbar. Unstreitig gilt dies, wenn die Leistung nur äußerlich in entgeltlicher (lästiger) Form verabredet, die angebliche Gegenleistung tatsächlich jedoch nicht erbracht und auch nicht ernsthaft gefordert wird: So werden z.B. bei angeblich entgeltlichen Darlehen Zinsen nur zugeschrieben, aber nicht erhoben; ein Darlehen wird nicht zurückverlangt oder es war von vornherein nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen. Oft geht es dabei um Gestaltungen, die nach den Kriterien des ertragsteuerlich bekannten Fremdvergleichs nicht den Schluss auf ein tatsächlich entgeltliches Schuldverhältnis zulassen (s. auch Anm. 111, 107, 115). Auch kann durchaus eine – mittelbare – Sachschenkung vorliegen, falls ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag als Scheingeschäft zu qualifizieren ist (s. aber auch Anm. 416) oder der gezahlte Kaufpreis wieder zurückgewährt wird (s. auch Anm. 136). Gleich zu behandeln sind die Fälle, in denen das vereinbarte Entgelt erst in ferner Zukunft entrichtet, die Gegenleistung nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen erbracht werden soll oder überhaupt nicht greifbar ist. Vergleichbar werden (teil-)unentgeltliche Nutzungsüberlassungen verdeckt, wenn die vertragliche Miete/Pacht tatsächlich nicht eingefordert wird oder der Vermieter/Verpächter dem Mieter/Pächter Zuschüsse gewährt oder dessen Verluste übernimmt. Bei einem Scheinarbeitsverhältnis wird die Vergütung unentgeltlich gezahlt.
Rz. 428
Beachten Sie: Schwer tut sich die Praxis jedoch mit der Tatsache, dass auch im Geschäftsleben – offene und verdeckte – Schenkungen keinesfalls ungewöhnlich sind (s. Anm. 437 f.). Kontrovers streitet man inzwischen um die Schenkungsteuerbarkeit solcher Bereicherungsvorgänge, die – ertragsteuerlich – sog. verdeckte Einlagen und/oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (s. auch Anm. 432, 434, 601 f.).
Rz. 429
Einstweilen frei.