1. Sonderregelungen
Rz. 31
Das Bewertungsgesetz enthält zu unterschiedlichen Zwecken Regelungen zur Bewertung von unbebauten Grundstücken. Der Gesetzgeber hat seine ursprüngliche Absicht aufgegeben, einen Wert, den sog. Einheitswert, für verschiedene steuerliche Anlässe zur Verfügung zu stellen. Als Ergebnis wurden in das Bewertungsgesetz Sonderregelungen zur Bestimmung des Werts eines unbebauten Grundstücks als Bewertungseinheit für Zwecke der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungsteuer eingeführt. Beide zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich in erster Linie an den durch die örtlichen Gutachterausschüsse zur Verfügung gestellten Bodenrichtwerten orientieren.
2. Bewertung für Zwecke des Einheitswerts (§ 19 BewG)
Rz. 32
Die Vorschriften des BewG zum Einheitswert i.S.d. § 19 BewG sehen keine gesonderten Regelungen zur Wertermittlung eines unbebauten Grundstücks vor. § 72 BewG legt lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist. In § 84 BewG wird im Rahmen des Sachwertverfahrens für ein bebautes Grundstück festgelegt, das als Bodenwert der Wert anzusetzen ist, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Der für den Grund und Boden von bebauten Grundstücken anzusetzende Wert ist in der gleichen Weise zu ermitteln, wie dies für unbebaute Grundstücke zu erfolgen hat, d.h. es ist der gemeine Wert des Grund und Bodens im Hauptfeststellungszeitpunkt festzustellen. Der gemeine Wert von unbebauten Grundstücken wird damit vorrangig aus den Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abgeleitet.
3. Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 145 BewG)
Rz. 33
Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG. Bei der Wertermittlung ist gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss als zuletzt zu ermitteln war. Sofern vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert ermittelt wird, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen, § 145 Abs. 3 Satz 4 BewG.
4. Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 179 BewG)
Rz. 34
Gemäß § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 179 Satz 2 BewG. Bei der Wertermittlung ist gemäß § 179 Satz 3 BewG stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Sofern vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert ermittelt wird, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten, § 179 Satz 4 BewG.
Rz. 35
Die Bewertungsregelungen des § 247 BewG stimmen – weitgehend – mit § 145 Abs. 1 und 2 BewG bzw. § 179 BewG überein, die jeweils konkrete Vorgaben zur Bewertung eines unbebauten Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer, § 145 BewG, sowie des Bedarfswertes, § 179 BewG, enthalten. Damit kommen die Rechtsprechungsgrundsätze und Verwaltungsanweisungen dieser Vorschriften auch für § 247 BewG entsprechend zur Anwendung, sofern sie inhaltlich mit Regelungen des § 247 BewG übereinstimmen.
Rz. 36– 50
Einstweilen frei.