Rz. 66
Es besteht keine verpflichtende Vorgabe, auf welche Weise der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch Schätzung zu bestimmen ist. Der Steuerpflichtige hat auch keinen Anspruch darauf, dass der gemeine Wert nach einem bestimmten, ihm besonders günstigen Bewertungsverfahren festgestellt wird. Abgesehen davon erfolgt im Allgemeinen die Ermittlung des gemeinen Werts durch Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertmethode. Welche Bewertungsmethode zugrunde zu legen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der Rangfolge der Methoden aus den Gegebenheiten des Einzelfalls.
1. Vergleichswertmethode
Rz. 67
Im Rahmen der Vergleichswertmethode wird der gemeine Wert auf der Grundlage von Verkaufspreisen vergleichbarer Wirtschaftsgüter ermittelt. Die Feststellung eines Vergleichswertes muss für die wirtschaftliche Einheit als Ganzes erfolgen. Eine rechnerische Ermittlung aus dem Verkauf eines ideellen Anteils der wirtschaftlichen Einheit ist nicht möglich, da es für derartige Verkäufe keinen gewöhnlichen Geschäftsverkehr gibt. Ist das zu bewertende Wirtschaftsgut ein individueller Gegenstand, über den am Bewertungsstichtag selbst oder kurze Zeit vor dem Stichtag ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kann dessen Kaufpreis grundsätzlich zur Bestimmung des gemeinen Werts herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass der erzielte Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist, vgl. nachfolgende Rz. 68 ff. Nicht erforderlich ist, dass dieser Kaufpreis zusätzlich nach den Feststellungen eines amtlichen Sachverständigen dem tatsächlichen Wert des Wirtschaftsgutes entspricht. Von dem ursprünglichen Verkaufspreis sind ggf. noch diejenigen Preisbestandteile abzuziehen, die sich vom Steuerpflichtigen bei einer Veräußerung nicht erzielen lassen. Auch ein eventueller Wertsprung, der sich z.B. aus dem Wechsel der Handelsstufe bei Auslieferung des Wirtschaftsguts an den Erwerber ergibt, ist zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann der gemeine Wert nicht aus dem ursprünglichen Verkaufspreis hergeleitet werden, wenn es sich dabei um einen Fehlkauf gehandelt hat.
Rz. 68
Ernsthaft gemeinte Kaufpreisangebote kommen für die Ermittlung des gemeinen Werts in Betracht, auch wenn ein bindendes Kaufpreisangebot keine vor dem Bewertungsstichtag durchgeführte Veräußerung darstellt. Unerheblich ist, dass der durch die Annahme des Kaufpreisangebots mögliche Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) steht und gem. § 4 BewG Wirtschaftsgüter erst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Bedingung eingetreten ist. Es bestehen keine verbindlichen Vorgaben, dass § 4 BewG im Rahmen der Vergleichswertmethode hinsichtlich der den Kaufpreisen zugrunde liegenden Vereinbarungen anzuwenden ist. Im Einzelfall kann aber die Prüfung erforderlich sein, ob es sich bei dem Kaufpreisangebot um ein Scheinangebot handelt.
Rz. 69
Der Börsenpreis bietet als vergleichbarer Preis grundsätzlich einen Anhaltspunkt für die Ermittlung des gemeinen Werts. Dies gilt sowohl für in- als auch ausländische Wertpapiere, unabhängig davon, ob sie im Inland zum Handel an der Börse zugelassen sind oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen werden. Bei der Bewertung von nicht notierten Gesellschaftsanteilen können die Börsenkurse von notierten Aktien nicht zum Vergleich herangezogen werden. Der Börsenkurs spiegelt nur den Preis für die tatsächlich gehandelten Anteile wider, aber nicht den für die nach bestimmten Merkmalen dazu in Vergleich zu setzenden Anteile anderer Gesellschaften. Auch die gleiche Branchenzugehörigkeit führt nicht zur Vergleichbarkeit. Allerdings kann diese gleichwohl ein als unterstützender Bestandteil im Rahmen der Wertermittlung hinzugezogen werden, z.B. Bestätigung der Wertermittlung über ein branchenbezogenes Kurs-/Gewinnverhältnis. Ausnahmsweise kann aber der Börsenpreis von Anteilen als gemeiner Wert verwendet werden, wenn bei einer Familiengesellschaft ein nicht unerheblicher Teil der Anteile zum Börsenhandel zugelassen ist. Börsenkurs und gemeiner Wert können ggf. voneinander abweichen. Dies gilt insb. bei Waren mit starken Wertschwankungen (z.B. landwirtschaftliche Erzeugnisse). Eine Bewertung zu durchschnittlichen Börsenkursen kommt nicht in Betracht.
Rz. 70
Vergleichbar sind vertretbare Sachen i.S.d. § 91 BGB, d.h. alle beweglichen Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Darüber hinaus sind vergleichbar auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die nur nach übereinstimmenden Merkmalen gehandelt werden (z.B. Grundstücke). Verkaufspreise desselben Wirtschaftsgutes oder gleicher Wirtschaftsgüter gehen bei der Ermittlung des gemeinen Werts den Preisen vergleichbarer Wirtschaftsgüter vor.