Rz. 24

[Autor/Stand] Für den Übergang von einem Grundstück im Zustand der Bebauung zu einem bebauten Grundstück kommt es auf die Bezugsfertigkeit der im Bau befindlichen Gebäude an. Ab Bezugsfertigkeit ist das Grundstück als bebaut entweder im Ertragswertverfahren oder nach § 147 BewG zu bewerten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt es als Grundstück im Zustand der Bebauung. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG ist ein Gebäude bezugsfertig, wenn es den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, dieses Gebäude zu benutzen. Dabei kommt es weder auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde noch auf den tatsächlichen Einzug in das Gebäude an. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die wesentlichen Bauarbeiten an dem Gebäude abgeschlossen sind. Allerdings geht die Finanzverwaltung von der widerlegbaren Vermutung der Bezugsfertigkeit aus, wenn das Gebäude tatsächlich bezogen worden ist (Tz. 66 Abs. 5 Satz 6 gl. lt. Erl. v. 2.4.2007[2]). Geringfügige Restarbeiten stehen der Annahme eines bezugsfertigen Gebäudes nicht entgegen. Dies ist nicht der Fall, wenn noch Klempnerarbeiten ausstehen, an der zur Wohnung führenden Treppe das Geländer fehlt, Türen und Fenster noch einzubauen sind, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung verlegt werden müssen, die Heizung zu installieren ist, sanitäre Einrichtungen noch einzubauen sind oder der Untergrund für den Fußbodenbelag noch aufgebracht werden muss. Zu den geringfügigen Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden, gehören beispielsweise Malerarbeiten, das Anbringen einer Antenne oder Satellitenanlage sowie das Verlegen des Fußbodenbelags.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Tz. 66 Abs. 5 gl. lt. Erl. v. 2.4.2007[4] behandelt auch den Sonderfall der abschnittsweisen Errichtung eines Gebäudes. Danach ist die Entscheidung, ob sich ein Gebäude im Zustand der Bebauung befindet, unter Berücksichtigung der bis zum Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Verhältnisse nach der Verkehrsanschauung zu treffen. Es kommt also darauf an, wie der Schenker oder Erblasser das Bauvorhaben durchführen wollte. Dagegen bleiben nach dem Besteuerungszeitpunkt durchgeführte Baumaßnahmen bei der Entscheidung, ob eine abschnittsweise Errichtung eines Gebäudes vorliegt, außer Betracht. Sofern es durch den Eigentümerwechsel – beispielsweise aufgrund eines Erbfalls – zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Baumaßnahme kommt, liegt keine Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten vor.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Kommt man unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass das Gebäude in Bauabschnitten errichtet wird, liegt hinsichtlich des bezugsfertigen Teils ein bebautes Grundstück vor. Ein Gebäude im Zustand der Bebauung kann in diesen Fällen nur angenommen werden, wenn mit dem nächsten Bauabschnitt bereits begonnen worden ist und hierfür Baumaterialien eingebracht worden sind.

Hierzu gehört beispielsweise der Ausbau eines zunächst als Abstellraum genutzten Gebäudeteils im Dach- oder Kellergeschoss sowie eine Aufstockung oder ein Anbau.

 

Beispiel 1

A hat ein Einfamilienhaus errichtet, dessen Dachgeschoss vorübergehend nicht ausgebaut wurde, weil der dadurch geschaffene Wohnraum von A und seiner Ehefrau nicht genutzt wurde. Allerdings hat A sämtliche Voraussetzungen für einen Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, und zwar für den Fall, dass seine Tochter B in das Einfamilienhaus einzieht. A entschließt sich in 1998, sein Einfamilienhaus auf B zu übertragen und den Dachgeschossausbau in Angriff zu nehmen.

Es liegt kein abschnittsweises Bauen vor, da A zumindest vorübergehend kein Interesse daran hatte, das Dachgeschoss auszubauen. Dieses Interesse ergab sich erst dadurch, dass seine Tochter B in das Einfamilienhaus einziehen will. Hat A im Besteuerungszeitpunkt noch nicht mit den Ausbauarbeiten begonnen, überträgt er ein Einfamilienhaus. Ist dagegen im Besteuerungszeitpunkt ein Teil der Ausbauarbeiten bereits durchgeführt, liegt ein Gebäude im Zustand der Bebauung vor.

 

Beispiel 2

C hat ein Einfamilienhaus mit einer Arztpraxis als Anbau geplant. Das Einfamilienhaus ist im Besteuerungszeitpunkt bereits fertiggestellt; mit den Bauarbeiten an der Arztpraxis ist noch nicht begonnen worden.

Besteuert wird hier ein Einfamilienhaus als bereits bezugsfertiges Gebäude mit dem Grund und Boden, und zwar als abgeschlossener Bauabschnitt. Da mit dem Bauabschnitt "Praxisanbau" noch nicht begonnen worden war, kann sich diese Baumaßnahme noch nicht auf den Grundstückswert auswirken. Hätte C bereits die Ausschachtungsarbeiten für den Praxisanbau durchführen lassen, läge insgesamt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor, bei dem der Grundstückswert Einfamilienhaus um die neu geschaffene Bausubstanz "Praxisanbau" bis zum Besteuerungszeitpunkt zu erfassen gewesen wäre.

 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[2] Gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[4] Gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, B...

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