Rz. 57
Nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 2 BewRGr werden u.a. ausgebaute Dachgeschosse mit dem vollen Rauminhalt angesetzt, während nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr nicht ausgebaute Dachräume mit einem Drittel ihres Rauminhalts berücksichtigt werden. Sofern ein ausgebauter Dachraum vorliegen sollte, erfolgt eine Vollanrechnung des umbauten Raumes bis zur Außenfläche des Daches.
Beispiel:
Bei einem Lagergebäude (Außenmaße: 50 m Länge, 20 m Breite) mit einem nicht ausgebauten Dachgeschoss beträgt die Höhe zwischen der Oberfläche des Fußbodens im Kellergeschoss (Abschn. 1.121 DIN 277) und der Fußbodenoberkante über dem obersten Vollgeschoss (Abschn. 1.131 DIN 277) 10 m, die Höhe des Satteldachs 3 m.
Hier ist der umbaute Raum des Dachraumes, der umschlossen wird von der Oberfläche des Fußbodens über dem obersten Vollgeschoss (Abschn. 1.131 DIN 277) und den Außenflächen des Daches, mit einem Drittel anzusetzen. Der umbaute Raum berechnet sich wie folgt:
Gebäude ohne Dachraum: 50 m × 20 m × 10 m = 10.000 m[3].
Der umbaute Raum beträgt insgesamt: 10.500 m[3].
Rz. 58
Wird zwischen Büroräumen und dem Dach eines Gebäudes eine dem Wesen und der Funktion einer Staubdecke vergleichbare abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke eingezogen, ist nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 BewRGr der nicht ausgebaute Dachraum oberhalb der Büroräume ebenfalls nur zu einem Drittel des Rauminhalts anzusetzen.
Beispiel: 2
Im Obergeschoss eines Einkaufszentrums vorhandene Büroräume sind nach oben hin durch eine abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke abgeschlossen.
Rz. 59
Eine tatsächliche Nutzung des zwischen der abgehängten Decke und einem Flachdach gebildeten Raumvolumens ist nicht erheblich. Die in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr enthaltene Typisierung für die Berechnung des umbauten Raumes unterscheidet den ausgebauten von dem nicht ausgebauten Dachraum nach dem auf dem Ausbau beruhenden Grad der Raumnutzbarkeit. In jedem Fall muss ein Dachraum vorliegen. Unerheblich für die Beurteilung als Dachraum ist, ob sich dort Versorgungsleitungen befinden und ob die Zwischendecke dazu dient, diese aus dem Sichtfeld zu nehmen. Die bewertungsrechtliche Behandlung eines Raums als Dachraum setzt voraus, dass zwischen dem Dachraum und dem voll anzurechnenden Raum eine bauliche Abgrenzung vorhanden ist. Die untere Umschließung des Dachraums muss nicht begehbar sein, vgl. § 37 Abs. 1 Satz 4 BewRGr. Liegt ein Dachraum vor, kommt es lediglich auf dessen typisierte Nutzbarkeit an, nicht auf die konkrete Nutzung.
Rz. 60
Abschn. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 5 BewRGr verweisen zudem auf die Anlage 12 zu den BewRGr. Anlage 12 zu den BewRGr schreibt die Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (1950) vor. Sie enthält Zeichnungen, die u.a. durch unterschiedliche Schraffuren den voll anzurechnenden umbauten Raum sowie den mit einem Drittel anzurechnenden Raum ausweisen. Neben die Zeichnungen sind Berechnungsanweisungen in Textform gestellt. Ein Rangverhältnis zwischen Beschreibungen und Zeichnungen ist dem nicht zu entnehmen.
Rz. 61– 62
Einstweilen frei.