Rz. 180

[Autor/Stand] Dauerkleingärten sind die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Kleingärten (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Alle anderen kleingärtnerisch genutzten Grundstücksflächen, auch die im Flächennutzungsplan dargestellten "Dauerkleingärten" (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB), sind dagegen sonstige Kleingärten.[2] Solange der Bebauungsplan mit der Festsetzung Dauerkleingärten unverändert besteht, darf das Dauerkleingartenland nur kleingärtnerisch genutzt werden. Es ist also der Möglichkeit zur Bebauung entzogen und wird deshalb stets als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet (Abschn. 2 Abs. 8 Nr. 2 BewRGr).

 

Rz. 181

[Autor/Stand] Bei Dauerkleingartenland, das der Eigentümer selbst bebaut hat, bilden der Grund und Boden und das Gebäude eine wirtschaftliche Einheit, die als bebautes Grundstück der im Einzelfall in Betracht kommenden Grundstücksart, in der Regel als Einfamilienhaus, zu bewerten ist. Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr kommt hier nicht zur Anwendung, da der Grund und Boden durch die Bebauung zweckentfremdet ist.

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Gehört das auf Dauerkleingartenland errichtete Gebäude einem anderen Eigentümer (Gebäude auf fremden Grund und Boden), gelten für die Bewertung sowohl des Gebäudes als auch des Grund und Bodens die Vorschriften des § 94 BewG.[5] Auch hier kommt Abschn. 2 Abs. 8 BewRGr nicht zur Anwendung, da der Grund und Boden durch die Errichtung des Gebäudes zweckentfremdet ist. Beim Ansatz des Wertes für den Grund und Boden ist zu berücksichtigen, dass die für Dauerkleingartenland geltenden Auflagen der Gemeinden bezüglich des zugelassenen Pachtzinses den Wert des Grund und Bodens regelmäßig mindern werden.[6]

 

Rz. 183

[Autor/Stand] Gebäude auf fremdem Grund und Boden in Kleingartenanlagen sind aus Vereinfachungsgründen nach Verwaltungsauffassung allgemein nicht als Gebäude zu bewerten, wenn der Einheitswert für das sonstige bebaute Grundstück nicht mehr als 400 DM betragen würde.[8] Hingegen sollen Gebäude auf fremdem Grund und Boden, für die der Einheitswert mehr als 400 DM beträgt, nach vorstehender Verwaltungsanweisung stets zu bewerten sein.

 

Rz. 184– 185

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[2] BVerwG v. 18.9.1995 – 4 B 49/95, BauR 1996, 75.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[5] BFH v. 19.1.1979 – III R 42/77, BStBl. II 1979, 398; Finanzsenatoren Berlin v. 12.9.1991 – III C 2 - S 3191 - 1/91, StEK BewG 1965 § 69 Nr. 17.
[6] Vgl. hierzu auch FinMin. Schl.-Holst. v. 21.8.1968 – S 3191, DStZ/B 1968, 386.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[8] Finanzsenatoren Berlin v. 12.9.1991 – III C 2 - S 3191 - 1/91, StEK BewG 1965 § 69 Nr. 17.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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