Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 8
Der Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die nähere Umschreibung ergibt sich aus § 34 Abs. 3 BewG. Danach umfasst der Wohnteil die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebes, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 34 BewG Anm. 109 ff. verwiesen. Festzuhalten ist an dieser Stelle nur, dass der Wohnungswert den Wert aller Gebäude und Gebäudeteile, die zum Wohnteil in vorstehendem Sinn gehören, umfasst.
Rz. 9
Der Wert von Landarbeiterwohnung gehört nicht zum Wohnteil im vorstehenden Sinne. Er ist im Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten. Wohnungen, die an Dritte und Nichtarbeitnehmer des Betriebes vermietet werden, gehören zum Grundvermögen. Das bedeutet, dass Gebäudeteile in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, die nicht nur vorübergehend an betriebsfremde Personen zu Wohnzwecken vermietet oder zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden, nicht mehr dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen. Sie sind daher als selbständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens bzw. als selbständige wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens zu bewerten.
Rz. 10
Als Teil des zu bildenden Einheitswertes und des daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrages unterliegt der Wohnteil der Grundsteuer A. Damit ist insoweit ein erheblicher Vorteil verbunden, als die Hebesätze der Grundsteuer A regelmäßig deutlich unter denen der für das Grundvermögen geltenden Grundsteuer B liegen.
Rz. 11
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft generell eine höhere Steuermesszahl als für das Grundvermögen gilt. Nach § 14 GrStG beträgt diese sechs vom Tausend des festgestellten Einheitswertes. Im Rahmen des Grundvermögens bewegen sich diese Sätze zwischen 2,6 und 3,5 vom Tausend (vgl. § 15 GrStG) wobei diese Unterschiede aufgrund der faktisch geringen Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und die niedrigeren Hebesätze der hebeberechtigten Kommunen im Regelfall mehr als wett gemacht werden.
Rz. 12
Dennoch führt die Bewertung des Wohnteils nach einheitlichen Grundsätzen weiterhin zu einer Benachteiligung kleinerer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bei der Grundsteuer. Dies dürfte jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich sein und sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes bewegen. Wegen der grundsätzlichen Probleme mit der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung wird auf die Kommentierung zu § 21 BewG Anm. 22 ff. verwiesen.
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.