1. Anwendungsbereich der Norm
Rz. 4
§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG verpflichtet Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und bestellte Nachlasspfleger nur dann zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wenn sie hierzu amtlich aufgefordert wurden (siehe § 31 ErbStG Anm. 18–21). Da ist es nur konsequent, dass sie nach Abgabe der Erklärung auch den Erbschaftsteuerbescheid erhalten. – Beachten Sie: Zur Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung (hierzu § 154 BewG Anm. 54 f.; s. aber auch nachfolgend Anm. 16).
Rz. 5
Dies gilt auch bei Nichtabgabe der Steuererklärung. Der BFH verlangt die Anwendung des § 32 ErbStG zwar stets bei Erfüllung der Erklärungspflicht. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids bei Nichterfüllung der Erklärungspflichten durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger gegenüber dem/den Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen ist.
Rz. 6
Immerhin sind die genannten Personen über den Nachlass verfügungsberechtigt und haben deshalb für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§§ 34 Abs. 1, 35 AO – zur Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit siehe § 20 ErbStG Anm. 10). Gerade dieser Zweck wird aber in § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ausdrücklich genannt und beeinflusst damit auch die Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "In den Fällen des § 31 Abs. 5 (und 6) ErbStG" ist daher so zu verstehen, dass Erbschaftsteuerbescheide grundsätzlich in allen Fällen einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt zu geben sind, unabhängig davon, ob sie zuvor eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben oder nicht. Konsequent sind sie deshalb auch Adressaten des Erbschaftsteuerbescheids, wenn der/die Erbe(n) bereits vor Anordnung der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft eine Steuererklärung abgegeben haben sollte(n).
Rz. 7– 8
Einstweilen frei.
2. Wirkung der Bekanntgabe
Rz. 9
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger sind als sog. Bekanntgabeadressaten des Erbschaftsteuerbescheids lediglich Zugangsvertreter der jeweiligen Erwerber. Zur Wirksamkeit des Bescheids gegenüber dem Steuerschuldner (Inhaltsadressat) bedarf es daher zunächst der Beachtung einiger Formalien, die dem Bekanntgabeerlass der Finanzverwaltung zu entnehmen sind. Dazu gehören insbesondere die hinreichende Individualisierung der/s Steuerschuldner/s sowie die deutliche Unterscheidung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressaten. Nur wenn letzterer keinesfalls selbst als Steuerschuldner in Betracht kommt, kann der ansonsten stets notwendige Hinweis darauf, dass ihm der Bescheid lediglich in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt gegeben wird, entbehrlich sein. Fehler in diesem Zusammenhang können zur Nichtigkeit des Bescheids führen.
Rz. 10
Aufgrund der Verknüpfung des § 32 ErbStG mit § 31 Abs. 5 (und 6) ErbStG wirkt die Bekanntgabe regelmäßig nur für die Erben, da allein sie Inhaber des Nachlasses sind, dessen Verwaltung Aufgabe des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder -pflegers ist.