Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 7
§ 24a BewG wurde durch Art. 3 Nr. 3 des BewÄndG 1971 erstmals in das Bewertungsgesetz eingefügt und ist seitdem unveränderter Bestandteil des Gesetzes. Das Bewertungsgesetz selbst wurde am 1.2.1991 neu bekannt gemacht.
Rz. 8
Die Vorschrift korrigierte bei ihrer Einführung das Ergebnis der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die den Erfordernissen der Praxis nicht entsprach. Nach der früheren Rechtslage durften Bescheide über Fortschreibungen und Nachfeststellungen beim Grundbesitz erst nach dem Feststellungszeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres) erteilt werden, von dem an sie galten. Diese Rechtsprechung ging von dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 BewG a.F. (§ 22 Abs. 4 BewG 1965) aus, wonach einer Fortschreibung des Einheitswerts die Verhältnisse vom Fortschreibungszeitpunkt (Beginn des maßgebenden Kalenderjahres) zugrunde zu legen sind. Dies sei erst möglich, wenn das betreffende Kalenderjahr begonnen habe. Diese Rechtsprechung führte bei den Bewertungsstellen der Finanzämter und insbesondere bei den Steuerämtern der Gemeinden zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten.
Rz. 9
Die besondere Bedeutung einer dem § 24a BewG entsprechenden Regelung ergibt sich eindeutig im Rahmen von Hauptfeststellungen nach § 21 BewG, da dann alle wirtschaftlichen Einheiten neu zu bewerten sind und mit diesen Arbeiten zwangsläufig bereits vor dem jeweiligen Stichtag begonnen werden muss. Gerade dieser Bereich ist jedoch nach der Formulierung ausgeschlossen. Zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten ist die Bedeutung eigentlich weniger groß, da die Zahl der zu erlassenden Bescheide zum jeweiligen Stichtag deutlich geringer ist. Dennoch kommt die Vorschrift gerade während dieses Zeitraumes zur Anwendung.
Rz. 10
Dem Gesetzgeber war daher zu empfehlen, bei der nächsten Hauptfeststellung den Anwendungsbereich des § 24a BewG auch auf die nach § 21 BewG erlassenen Hauptfeststellungsbescheide auszudehnen. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen und dem weitgehenden Wegfall der einheitswertabhängigen Steuern ist dieser Hinweis jedoch obsolet, da hinsichtlich der Einheitswerte keine Hauptfeststellung mehr durchgeführt wird. Der Verzicht auf eine neue Hauptfeststellung wurde bisher als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Allerdings hat der BFH inzwischen hierzu seine Rechtsprechung geändert und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte eingeräumt. Inzwischen hat auch das BVerfG die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Bzgl. der Einzelheiten und der Entwicklung der Rechtsprechung s. § 22 BewG Rz. 29.
Rz. 11– 13
Einstweilen frei.