Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 29
Die gesetzlich vorgesehenen Korrekturen des Ausgangswerts dienen im Wesentlichen dazu, solche ertragswirksame Vorgänge der Vergangenheit zu neutralisieren, die lediglich den Charakter der Einmaligkeit haben. Solche Vorgänge beeinflussen den künftig erzielbaren Jahresertrag nicht. Sie müssen deshalb dem Ausgangswert hinzugerechnet oder vom Ausgangswert abgezogen werden.
Rz. 30
Daneben müssen Korrekturen stattfinden, um sicherzustellen, dass Besonderheiten bei der Gewinnermittlung, die bei der Bestimmung des künftig erzielbaren Jahresertrags einen Käufer des Unternehmens nicht ausschlaggebend sind. Dazu gehören beispielsweise steuerliche Vorschriften. Sofern z.B. in der steuerlichen Gewinnermittlung von der Möglichkeit einer erhöhten Absetzung für Abnutzung Gebrauch gemacht werden konnte, dürfte ein Erwerber des Unternehmens von einem künftigen Jahresertrag ausgehen, der lediglich unter Berücksichtigung der normalen Absetzungen für Abnutzung berechnet wurde.
Rz. 31
Zusätzlich sind Korrekturen zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Wirtschaftsgütern erforderlich. Dies wäre denkbar, wenn beispielsweise ein Wirtschaftsgut des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bereits neben der ertragsabhängigen Bewertung mit dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts angesetzt wird und zusätzlich in der Gewinnermittlung Erträge desselben Wirtschaftsguts enthalten wären.
Rz. 32
Zum Betriebsvermögen des zu bewertenden Betriebs gehört ein Wohngrundstück, das als nicht betriebsnotwendigen Vermögen i.S.d. § 200 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert neben dem Ertragswert anzusetzen ist. Da in der Gewinnermittlung die Mieterträge des zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnhauses enthalten sind, müssen die Mieterträge vom Ausgangswert abgezogen werden. Andernfalls würde das Wohnhaus mit dessen gemeinen Wert und zusätzlich mit dem kapitalisierten Mietertrag in die Ermittlung des gemeinen Werts einfließen. Mit der nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f BewG vorgesehenen Abzug des Mietertrags vom Gewinn wird die wertmäßige Doppelerfassung des Wohnhauses vermieden.
Rz. 33
Die notwendige Vermeidung einer Doppelerfassung betrifft nicht nur Wirtschaftsgüter, die den gemeinen Wert erhöhen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Schulden, die neben dem Ertragswert anzusetzen sind (§ 200 Abs. 2 und Abs. 4 BewG). In diesem Fall müssen die mit den Schulden zusammenhängenden Aufwendungen dem Ausgangswert hinzugerechnet werden.
Rz. 34
Gedanklich stehen die Korrekturvorschriften des § 202 BewG auch in einem gedanklichen Zusammenhang mit den innerhalb des früher maßgenden Stuttgarter Verfahrens (§ 11 Abs. 2 BewG a.F.) vorzunehmenden Korrekturen des zu versteuernden Einkommens.
Rz. 35– 36
Einstweilen frei.
1. Hinzuzurechnende Beträge
a) Absetzungen für Abnutzung
Rz. 37
Sofern erhöhte Absetzungen den Gewinn gemindert haben, erfolgt eine Korrektur des Ausgangswerts um die Differenz zwischen dem Betrag der erhöhten Absetzungen und den normalen Absetzungen für Abnutzung. Dabei ist zu beachten, dass auch die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG – degressive AfA – zu den normalen Absetzungen gehört.
Rz. 38
Die bei der Ertragsbesteuerung u.U. vorgenommene Übertragung von stillen Reserven auf ein Ersatzgrundstück hat keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Ertragsaussichten zu berücksichtigenden AfA. Die AfA ist nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. Teilwertabschreibungen werden deshalb nicht berücksichtigt, weil diese als einmalige Vorgänge keinen Einfluss auf den künftigen Ertrag haben.
b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert
Rz. 39
Eine Hinzurechnung der Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter ist nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG vorgesehen. Nach den ErbStR 2011 sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren nur anzusetzen, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann. Dies wäre beispielsweise beim Kundenstamm oder beim Know-how denkbar (R B 11.3 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2011). Damit soll vermieden werden, dass Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildende Faktoren innerhalb des Substanzwerts erfasst werden, in denen sich ausschließlich die Ertragsaussichten des Unternehmens widerspiegeln.
Rz. 40
Die Frage, ob die für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 mit Abschn. 4 Abs. 3 Satz 5 BV-Erlass vom 17.5.2011 eingeführte Auffassung der Finanzverwaltung Auswirkungen auf die nach § 202 Abs. 1 Nr. ...