Rz. 15
[Autor/Stand] Mit der Formulierung: "Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist" (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG) können nur diejenigen gemeint sein, die eine (mögliche) Erbschaft-/Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer schulden (würden).[2] Steuerschuldner der Erbschaftsteuer sind die jeweiligen Erwerber (s. § 20 ErbStG Anm. 5–8). Die Schenkungsteuer schulden Erwerber und Schenker als Gesamtschuldner (s. § 20 ErbStG Anm. 16–27). Soweit für Zwecke der Grunderwerbsteuer Grundstückswerte festzustellen sind (§ 8 Abs. 2 GrEStG; s. auch § 151 BewG Anm. 44), ergibt sich die Steuerschuldnerschaft aus § 13 Nr. 1, 2, 5, 6 GrEStG.
Rz. 16
[Autor/Stand] Kommen mehrere Steuerschuldner in Frage, bedarf die konkrete Aufforderung als Ermessensentscheidung (Auswahlermessen)[4] – vorher (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO) oder nachher (§ 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO) – ggf. der besonderen Begründung (§§ 121 Abs. 1, 2 Nr. 2 AO).[5]
Rz. 17
[Autor/Stand] Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Feststellungsfinanzamt nach § 153 Abs. 2 Sätze 1, 2 BewG zwischen der Inanspruchnahme eines Steuerschuldners oder einer Gemeinschaft bzw. Gesellschaft wählen kann[7] sowie in sog. Erbbaurechtsfällen (§ 153 Abs. 2 Satz 3 BewG). Offen ist wohl, ob danach nur eine alternative oder eine kumulative Auswahl zulässig ist (s. hierzu Anm. 55, 64, 88, 95).
Rz. 18
[Autor/Stand] Allerdings hat sich die Finanzverwaltung inzwischen gebunden:[9] Die Feststellungserklärung ist, auch bei vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften, "vorrangig von der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft anzufordern".[10] Und in Erbbaurechtsfällen soll sich das Finanzamt primär an den Erbbauberechtigten wenden.[11] Fordert daher das Finanzamt in einschlägigen Sachverhalten einen Steuerschuldner zur Abgabe der Feststellungserklärung auf, bedarf die Begründung besonderer Aufmerksamkeit.
Rz. 19
[Autor/Stand] Keine Erklärungspflicht der Steuerschuldner besteht bei der Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 153 Abs. 3 BewG – s. Anm. 93 ff.). Eine entsprechende Aufforderung wäre rechtswidrig – jedoch nicht unbeachtlich (s. § 154 BewG Anm. 16).
Rz. 20
[Autor/Stand] Auch die Abgabe einer Feststellungserklärung durch eine erklärungspflichtige Person befreit andere potenziell Erklärungspflichtige nach § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG. In Erbbaurechtsfällen kann sich der Erbbauverpflichtete auf diese Norm allerdings nicht berufen (§ 153 Abs. 2 Satz 4 BewG; s. Anm. 88).
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