Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
1. Grundbesitz
Rz. 10
§ 23 BewG i.d.F. des BewG 1965 (vgl. Anm. 1) ist beim Grundbesitz bei Nachfeststellungen anzuwenden, die auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden (Art. 2 Abs. 2 BewG-ÄndG 1965). Dies ist der 1.1.1974 (Art. 1 Abs. 1 BewÄndG 1971 v. 27.7.1971). Ausdrücklich spricht auch Art. 1 Abs. 2 BewÄndG 1971 aus, dass Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf Wertbasis 1964 erstmals auf den 1.1.1974 vorzunehmen sind, und zwar unter Berücksichtigung der Änderungen des BewG durch das BewÄndG 1971. § 23 BewG 1965 ist durch das BewÄndG 1971 nicht geändert worden. Deshalb ist bei Nachfeststellungen zum 1.1.1974 an sich § 23 i.d.F. des BewG 1965 (vgl. Anm. 1) anzuwenden. Zu berücksichtigen ist aber, dass § 23 BewG 1965 durch das VStRG 1974 in der unter Anm. 2 dargestellten Weise erneut geändert worden ist. Die Änderungen sind ebenfalls bei Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 1.1.1974 anzuwenden (§ 124 Nr. 1 BewG i.d.F. des VStRG 1974). Damit sind die Änderungen des § 23 sowohl nach dem BewG 1965 als auch nach dem VStRG 1974 erstmals bei Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes, die auf den Wertverhältnissen 1964 beruhen, auf den 1.1.1974 anzuwenden.
Rz. 11
§ 23 BewG gilt in der durch das Jahressteuergesetz 1997 geänderten Fassung ab dem 1.1.1997. Nachfeststellungen für Zwecke der Vermögensteuer sind daher ab dem 1.1.1997 nicht mehr durchzuführen. Da die Gewerbekapitalsteuer jedoch erst 1998 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 weggefallen ist, wird mit dieser Änderung in § 152 Abs. 2 BewG auch bestimmt, dass zum Stichtag 1.1.1997 für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer noch die alte Fassung des § 23 Abs. 2 BewG maßgebend ist. Ob die damit zum 1.1.1997 geregelte Weitergeltung der alten Fassung des § 23 Abs. 2 BewG als Rechtsgrundlage für die Nachfeststellung des besonderen Einheitswerts ausreicht, erscheint zweifelhaft, da diese nicht in § 23 Abs. 2 BewG, sondern in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG a.F. enthalten war. Insofern erscheint § 152 Abs. 2 BewG entbehrlich.
Rz. 12
§ 23 BewG gilt in der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.19971 geänderten Fassung ab dem 1.1.1998.
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.
2. Betriebsvermögen
Rz. 16
Beim Betriebsvermögen ergeben sich für das In-Kraft-Treten der Änderung des § 23 BewG durch das BewG-ÄndG 1965 und das VStRG 1974 unterschiedliche Zeitpunkte. Das BewG-ÄndG 1965 enthält keine ausdrückliche Vorschrift, auf welchen Stichtag erstmals die durch Art. 1 Nr. 10 BewG-ÄndG 1965 getroffene Änderung des § 23 BewG (vgl. Anm. 1) anzuwenden ist. Dieser Zeitpunkt ist jedoch aus Art. 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a BewGÄndG 1965 herzuleiten. Hiernach sind "die bisherigen Vorschriften des BewG auch weiterhin bei Nachfeststellungen der Einheitswerte von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nr. 1 Buchst. a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden". Dieser Zeitpunkt nach Art. 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a ist der Zeitpunkt der ersten Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe nach dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG 1965. Diese Hauptfeststellung wurde auf den 1.1.1966 durchgeführt. Somit ist § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1965 (vgl. Gesetzestext unter Anm. 1) erstmals bei Nachfeststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1.1.1967 anzuwenden.
Rz. 17
Die sich aus Art. 2 VStRG ergebende Fassung des BewG ist bei den Einheitswerten des Betriebsvermögens erstmals bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen (§ 124 BewG i.d.F. des VStRG 1974). Deshalb ist § 23 BewG i.d.F. des VStRG (vgl. § 23 BewG in der Fassung der Anm. 2) beim Betriebsvermögen erstmals bei Nachfeststellungen auf den 1.1.1975 anzuwenden.
Rz. 18
Seit der Nichterhebung der Vermögensteuer und dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ist der Einheitswert des Betriebsvermögens für einen Gewerbebetrieb nicht mehr erforderlich und muss daher unterbleiben.
Rz. 19– 20
Einstweilen frei.
3. Mineralgewinnungsrechte
Rz. 21
Für die erstmalige Anwendung des § 23 BewG i.d.F. des BewG-ÄndG 1963 (vgl. Anm. 1) bei den Mineralgewinnungsrechten gelten die Ausführungen zum Betriebsvermögen entsprechend. Eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Mineralgewinnungsrechte nach dem In-Kraft-Treten des BewG-ÄndG 1965...