Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 10
Beim Grundbesitz ist der durch das BewG-ÄndG 1965 eingefügte § 24 idF dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt anzuwenden, von dem an die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 erstmals steuerlich wirksam werden (Art. 2 Abs. 2 BewG-ÄndG 1965). Das ist der 1.1.1974 (Art. 1 Abs. 2 BewG-ÄndG 1971); vgl. auch § 23 BewG Anm. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz und Nr. 3 BewG 1934 über die Fortschreibung auf null DM anzuwenden (siehe Anm. 1).
Rz. 11
Die Vorschriften über die Fortschreibung der Einheitswerte von Amts wegen und über die Nachholung einer unterbliebenen Fortschreibung oder Nachfeststellung sind beim Grundbesitz zum Stichtag 1.1.1974 wirksam (vgl. § 21 BewG Anm. 20; § 22 BewG Anm. 133; § 23 BewG Anm. 3). Die entsprechenden Ergänzungen des § 24 BewG sind formell zwar erst durch das EGAO 1977 eingeführt worden. Materiell dürften sie jedoch ebenfalls auf den 1.1.1974 zurückgreifen; denn die Regelungen über die Einheitswertfeststellung von Amts wegen und die Zulässigkeit von Nachholungen unterbliebener Einheitswertfeststellungen in den §§ 20–23 BewG erfordern nach dem Sinnzusammenhang, in den § 24 BewG hineingestellt ist, für diese Vorschrift eine entsprechende Auslegung. Die Ergänzung des § 24 BewG durch das EGAO 1977 verdeutlicht damit nur eine bereits bestehende Rechtslage.
Rz. 12
Bei der Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe und der Mineralgewinnungsrechte ergab sich die erstmalige Anwendung des § 24 BewG idF des BewG-ÄndG 1965 aus Art. 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b BewG-ÄndG 1965. Hiernach war die durch das BewG-ÄndG 1965 eingeführte Vorschrift des § 24 BewG von dem Zeitpunkt an anzuwenden, auf den erstmals nach einer neuen Hauptfeststellung von Einheitswerten für gewerbliche Betriebe und für Mineralgewinnungsrechte Aufhebungen solcher Einheitswerte vorgenommen wurden. Bei gewerblichen Betrieben war dies der 1.1.1967 und bei den Mineralgewinnungsrechten der 1.1.1973 (vgl. hierzu § 23 BewG Anm. 4 und 7 iVm. Art. 2 Abs. 1 BewG-ÄndG 1971).
Rz. 13
Wegen der Ergänzungen durch das EGAO 1977 siehe Anm. 2 zweiter Absatz oben.
Rz. 14
§ 24 BewG gilt in der durch das Jahressteuergesetz 1997 geänderten Fassung ab dem 1.1.1997. Eine Aufhebung des besonderen Einheitswerts für Zwecke der Vermögensteuer kommt daher für Stichtage ab dem 1.1.1997 nicht mehr in Betracht. Zwar ist die Gewerbekapitalsteuer erst 1998 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 weggefallen, so dass es zum 1.1.1997 insoweit noch zur Feststellung des besonderen Einheitswerts kommen konnte. Jedoch ist der besondere Einheitswert nicht mehr formell nach § 24 BewG aufzuheben, weil § 24 Abs. 1 Nr. 3 BewG bereits ab 1.1.1997 gestrichen wurde. Insoweit sieht auch § 152 BewG zum 1.1.1997 keine zeitliche Sonderregelung bezüglich der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer vor. Dies ist auch nicht erforderlich. Denn der besondere Einheitswert wird bei keiner Steuer mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen. Mithin fehlt dem besonderen Einheitswert ab 1.1.1998 der steuerliche Anwendungsbereich.
Rz. 15
§ 24 BewG gilt in der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 geänderten Fassung ab dem 1.1.1998.
Rz. 16– 19
Einstweilen frei.